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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.05.2005
- BVerwG 9 B 41.04 -
Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe – Basel erfolglos
Die Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel soll zur Erhöhung der Streckenkapazität für den Nah-, Fern- und Güterverkehr und zur Verkürzung der Reisezeit im Fernverkehr viergleisig für Geschwindigkeiten bis zu 250 km/h ausgebaut werden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für den Neubau-Streckenabschnitt Schliengen – Efringen-Kirchen – Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1) hatten zahlreiche Kläger – insbesondere Gemeinden und private Streckenanlieger – Klage erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte den in erster Linie auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen nur in geringem Umfang stattgegeben und die Planfeststellungsbehörde lediglich zu einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um bestimmte, den Schall- und Erschütterungsschutz betreffende Schutzanordnungen verpflichtet.
Hiergegen hatten sowohl einige der Kläger als auch die von der Ergänzungsverpflichtung betroffene Deutsche Bahn AG das Bundesverwaltungsgericht angerufen und die vom Verwaltungsgerichtshof versagte Zulassung der Revision verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen, weil Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben seien. Der Rechtsstreit werfe keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Verwaltungsgerichtshof weiche auch nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen ab und habe auch nicht verfahrensfehlerhaft entschieden, insbesondere nicht gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes verstoßen. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs sind damit rechtskräftig.
BVerwG 9 B 41 bis 45.04 – Beschlüsse vom 25. Mai 2005
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/05 des BVerwG vom 01.06.2005
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Dokument-Nr. 558
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