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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.08.2011
- BVerwG 9 C 2.11, BVerwG 3.11 und BVerwG 4.11 -
BVerwG: Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger
Zweckverband darf Erlass von Gebührenbescheiden nicht auf privatrechtlich organisierte GmbH übertragen
Ein Wasser- und Abwasser-Zweckverband darf den Erlass von Gebührenbescheiden nicht durch vertragliche Vereinbarung auf eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurden die Kläger mit Bescheiden unter dem Briefkopf des beklagten Zweckverbands zur Zahlung von Wasser- und
Veranlagung zu Wasser- und Abwassergebühren fäll in hoheitliche Entscheidungskompetenz des Zweckverbands
Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben diese Art der Aufgabenerledigung beanstandet und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Veranlagung zu Wasser- und
Zweckverband unterfällt nicht der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Annahme der Vorinstanzen, es lägen zwar formal Abgabenbescheide vor, diese seien jedoch rechtswidrig, weil sie inhaltlich nicht von dem zuständigen Hoheitsträger verantwortet seien, verstoße nicht gegen Bundesrecht. Sie lasse keine sachfremden Erwägungen erkennen und könne das Recht auf kommunale Selbstverwaltung schon deswegen nicht verletzen, weil der Zweckverband nicht der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes unterfalle. Da die Länder die Möglichkeit hätten, durch Gesetz die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde einzuschränken, sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Widerspruchsbehörde nicht für ermächtigt gehalten hätten, anstelle des Zweckverbands erstmals eine inhaltliche Regelung zu treffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 08.05.2009
[Aktenzeichen: 3 K 971/07; 3 K 972/07 und 3 K 969/07] - Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2009
[Aktenzeichen: 4 KO 486/09, 4 KO 482/09 und 4 KO 488/09]
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Dokument-Nr. 12172
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