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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.08.2011
BVerwG 9 C 2.11, BVerwG 3.11 und BVerwG 4.11 -

BVerwG: Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger

Zweckverband darf Erlass von Gebührenbescheiden nicht auf privatrechtlich organisierte GmbH übertragen

Ein Wasser- und Abwasser-Zweckverband darf den Erlass von Gebührenbescheiden nicht durch vertragliche Vereinbarung auf eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurden die Kläger mit Bescheiden unter dem Briefkopf des beklagten Zweckverbands zur Zahlung von Wasser- und Abwassergebühren herangezogen. Der Zweckverband, der zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Personal verfügte, hatte die Berechnung der Wasser- und Abwassergebühren sowie die Erstellung und Versendung der Bescheide einer privaten GmbH im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrags übertragen.

Veranlagung zu Wasser- und Abwassergebühren fäll in hoheitliche Entscheidungskompetenz des Zweckverbands

Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben diese Art der Aufgabenerledigung beanstandet und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Veranlagung zu Wasser- und Abwassergebühren einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen der Gebührentatbestände falle nach dem Thüringer Landesrecht in die hoheitliche Entscheidungskompetenz des Zweckverbands.

Zweckverband unterfällt nicht der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Annahme der Vorinstanzen, es lägen zwar formal Abgabenbescheide vor, diese seien jedoch rechtswidrig, weil sie inhaltlich nicht von dem zuständigen Hoheitsträger verantwortet seien, verstoße nicht gegen Bundesrecht. Sie lasse keine sachfremden Erwägungen erkennen und könne das Recht auf kommunale Selbstverwaltung schon deswegen nicht verletzen, weil der Zweckverband nicht der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes unterfalle. Da die Länder die Möglichkeit hätten, durch Gesetz die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde einzuschränken, sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Widerspruchsbehörde nicht für ermächtigt gehalten hätten, anstelle des Zweckverbands erstmals eine inhaltliche Regelung zu treffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 08.05.2009
    [Aktenzeichen: 3 K 971/07; 3 K 972/07 und 3 K 969/07]
  • Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2009
    [Aktenzeichen: 4 KO 486/09, 4 KO 482/09 und 4 KO 488/09]
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Dokument-Nr.: 12172 Dokument-Nr. 12172

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