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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2010
- 11 CS 10.291 -
Nichteinhalten von Gesundheitskontrollen: Behörde kann Fahrerlaubnis entziehen
Bei nicht rechtzeitig eingereichten Facharztaussagen zur Kraftfahreignung muss Fahrerlaubnisentziehung hingenommen werden
Wer eine Fahrerlaubnisauflage nicht befolgt, muss damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war einer Autofahrerin aus Niederbayern wegen vorangegangener schizophrener Psychosen die PKW-Fahrerlaubnis nur unter Auflagen erteilt worden: Sie sollte sich alle sechs Wochen von einem Facharzt untersuchen lassen. Aufgabe des Facharztes war es dabei auch, jeweils eine Aussage zur Kraftfahreignung zu treffen.
Fahrerlaubnisbehörde entzieht Fahrerlaubnis aufgrund ausbleibender Atteste
Nach drei Jahren blieben die Atteste aus. Das zuständige Landratsamt (Fahrerlaubnisbehörde) entzog daraufhin die Fahrerlaubnis und ordnete an, dass ein Rechtsbehelf hiergegen keine aufschiebende Wirkung habe. Die Autofahrerin beantragte beim Verwaltungsgericht Regensburg, vorläufigen Rechtsschutz. Sie wollte damit erreichen, bis zur Hauptsache- Entscheidung weiter am Verkehr teilnehmen zu können.
Autofahrerin beanstandet, dass erneute fachärztliche Untersuchung hätte verlangen müssen
Der Antrag beim Verwaltungsgericht blieb erfolglos. In der hiergegen erhobenen Beschwerde machte sie geltend, die Fahrerlaubnisbehörde hätte als milderes Mittel zunächst eine erneute fachärztliche Untersuchung verlangen müssen, bevor sie den Führerschein entzog.
Fahrerlaubnisbehörde durfte auf Wegfall der Fahreignung schließen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verwarf diesen Gedanken: Die Fahrerlaubnisauflage habe sicherstellen sollen, dass die Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig von erneuten, akuten schizophrenen Stadien oder psychischen Störungen Kenntnis erlange. Die Autofahrerin habe dies verhindert. Dann müsse sie aber auch hinnehmen, dass die Fahrerlaubnisbehörde daraus auf den Wegfall der Fahreignung schließe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 10214
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