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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.10.2019
20 BV 18.2231, 20 BV 18.2234 -

Vertriebsverbote für Tabakerzeugnisse rechtmäßig

Bayerischer VGH zum Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen (Kautabak)

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Klagen eines Importeurs von Tabakerzeugnissen gegen Vertriebsverbote für auf dem deutschen Markt vertriebene Tabakerzeugnisse abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Erzeugnisse "Thunder Frosted Chewing Bags" (klein geschnittener Tabak, der mit Zusatzstoffen und Aromen versetzt und in durchlässige Zellulosebeutel abgepackt wird) und "Thunder Chewing Tobacco" (Paste, vergleichbar mit weicher Knetmasse, die aus gemahlenem Tabak besteht, dem Zusatzstoffe und Aromen zugesetzt werden) des dänischen Herstellers V2 Tobacco.

VGH setzt Verfahren zunächst aus uns erbittet Vorabentscheidung des EuGH

Beide Produkte stufte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als "Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das nicht zum Kauen bestimmt ist" im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie (Richtlinie 40/2014/EU) ein, das nach dem Tabakerzeugnisgesetz in Deutschland verboten ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte das Verfahren im Juli 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Auslegung des Begriffs "Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das zum Kauen bestimmt ist", vorgelegt. Dieser hatte mit Urteil vom 17. Oktober 2018 entschieden, dass nur die Tabakerzeugnisse zum Kauen bestimmt seien, die an sich nur gekaut konsumiert werden, d. h., die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen könnten.

Wesentliche Inhaltsstoffe lösen sich auch beim bloßen Im-Mund-Halten der Erzeugnisse

Der Verwaltungsgerichtshof hatte nun die vom EuGH vorgenommene Auslegung auf die konkreten Produkte anzuwenden. Die Klägerin vertrat hierzu die Ansicht, dass es für die Einstufung als "zum Kauen bestimmt" (und damit als erlaubt) darauf ankomme, dass durch Kauen erheblich mehr der wesentlichen Inhaltsstoffe gelöst würden als beim bloßen Im-Mund-Halten des Erzeugnisses. Dieser Argumentation folgte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung nicht. Denn eine solche Aussage ist dem Urteil des EuGH nicht zu entnehmen, obwohl der Verwaltungsgerichtshof entsprechende Fragen an ihn gestellt hatte. Wie sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten ergibt, lösen sich die wesentlichen Inhaltsstoffe der beanstandeten Erzeugnisse (Nikotin und Aromastoffe) aufgrund ihrer Zusammensetzung aus kleingeschnittenem Tabak bzw. gemahlenem Tabak auch bei einem bloßen Im-Mund-Halten der Erzeugnisse, wenn auch in geringerem Umfang. Nach der vom EuGH vorgenommenen Begriffsbestimmung ist dies jedoch ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2019
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (1)

 
 
Martin schrieb am 14.10.2019

Die Begründung ist unlogisch da "Kautabak" jeglicher Art, schon immer Nikotin abgegeben hat ohne das man ihn kaut. Darin Unterscheiden sich die "chewing bags" nicht von losem Kautabak. Sie unterscheiden sich durch den Beutel.

Im Gesetz ist ja auch lediglich die Rede von "Tabak der zum Kauen bestimmt ist", das zeugt davon daß die Verfasser des Gesetzes keine Kenntnis davon hatten was Kautabak ist. Sie haben aus dem Namen abgeleitet dass man diesen Tabak kaut, das kann man machen, muss man aber nicht.

Schweineohren sind übrigens auch nicht aus Schweinefleisch.

Das Kautabak Konsumenten zu Rauchern werden ist auch eine schlechte Begründung.

1. Weil z.B. Schweden mit der geringsten Raucherquote Europas zeigt dass das Gegenteil der Fall ist.

2. Weil ein Verbot von kautabak tatsächlich dazu führt das man gezwungenermassen von Kautabak auf Zigaretten wechselt.

3. Weil Rauchwaren keinem Vertriebsverbot unterliegen.

Wenn die Gefahr des Kautabaks in der nicht belegbaren Behauptung liegt sie würde zum Rauchen führen, dann ist es unkonsequent Rauchwaren frei zu verkaufen und Kautabak zu verbieten.

Da ich niemandem Dummheit unterstellen möchte gehe ich davon aus dass der Gesetzgeber daran interessiert ist das Tabak möglichst gesundheitsschädigend konsumiert wird. Möglicherweise weil sich nur durch eine hohe Gesundheitsgefährdung eine hohe Steuer rechtfertigen lässt.

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