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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.10.2019
- 20 BV 18.2231, 20 BV 18.2234 -
Vertriebsverbote für Tabakerzeugnisse rechtmäßig
Bayerischer VGH zum Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen (Kautabak)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen eines Importeurs von Tabakerzeugnissen gegen Vertriebsverbote für auf dem deutschen Markt vertriebene Tabakerzeugnisse abgewiesen.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Erzeugnisse "Thunder Frosted Chewing Bags" (klein geschnittener
VGH setzt Verfahren zunächst aus uns erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Beide Produkte stufte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als "Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das nicht zum Kauen bestimmt ist" im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie (Richtlinie 40/2014/EU) ein, das nach dem
Wesentliche Inhaltsstoffe lösen sich auch beim bloßen Im-Mund-Halten der Erzeugnisse
Der Verwaltungsgerichtshof hatte nun die vom EuGH vorgenommene Auslegung auf die konkreten Produkte anzuwenden. Die Klägerin vertrat hierzu die Ansicht, dass es für die Einstufung als "zum Kauen bestimmt" (und damit als erlaubt) darauf ankomme, dass durch Kauen erheblich mehr der wesentlichen Inhaltsstoffe gelöst würden als beim bloßen Im-Mund-Halten des Erzeugnisses. Dieser Argumentation folgte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung nicht. Denn eine solche Aussage ist dem Urteil des EuGH nicht zu entnehmen, obwohl der Verwaltungsgerichtshof entsprechende Fragen an ihn gestellt hatte. Wie sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten ergibt, lösen sich die wesentlichen Inhaltsstoffe der beanstandeten Erzeugnisse (Nikotin und Aromastoffe) aufgrund ihrer Zusammensetzung aus kleingeschnittenem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2019
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm/kg)
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(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2013
[Aktenzeichen: 4 K 2021/12 VTa]) - Onlinehandel: Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten dürfen ohne Altersbeschränkung vertrieben werden
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.03.2017
[Aktenzeichen: 4 U 162/16])
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Dokument-Nr. 27958
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