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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2020
- 20 CE 20.2185 -
Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen - Anforderungen an ärztliche Atteste
Schutz des Personals und der Schüler hat Vorrang vor Datenschutz
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 26.10.2020 einen Eilantrag zur Befreiung von der Maskenpflicht an einer Grundschule in Bayern abgelehnt. Datenschutz des Schülers überwiegt nicht die Pflicht der Schule, Schüler und Lehrkräfte zu schützen.
Die von ihrer Mutter vertretenen Antragstellerinnen, zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen, hatten bei der
Befundtatsachen und Diagnose erforderlich
Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht hätten, von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichtsraums aus gesundheitlichen Gründen befreit zu sein. Hierfür sei vielmehr die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, erforderlich. Anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals - das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) - betroffen, für die die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29360
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