wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2020
20 CE 20.2185 -

Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen - Anforderungen an ärztliche Atteste

Schutz des Personals und der Schüler hat Vorrang vor Datenschutz

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat am 26.10.2020 einen Eilantrag zur Befreiung von der Maskenpflicht an einer Grundschule in Bayern abgelehnt. Datenschutz des Schülers überwiegt nicht die Pflicht der Schule, Schüler und Lehrkräfte zu schützen.

Die von ihrer Mutter vertretenen Antragstellerinnen, zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen, hatten bei der Schule ärztliche Atteste vorgelegt, in denen ohne weitere Begründung bescheinigt worden war, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Masken in der Schule tragen könnten. Nachdem diese Atteste von der Grundschule als nicht hinreichend aussagekräftig zurückgewiesen worden waren, beantragten die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Würzburg, das den Antrag ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerinnen hat der BayVGH nun zurückgewiesen.

Befundtatsachen und Diagnose erforderlich

Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht hätten, von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichtsraums aus gesundheitlichen Gründen befreit zu sein. Hierfür sei vielmehr die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, erforderlich. Anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals - das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) - betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage. Die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden dem grundsätzlich nicht entgegen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

Urteile zu den Schlagwörtern: ärztliches Attest | Corona-Verordnung | COVID-19 | Datenschutz | Maskenpflicht | Schule

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29360 Dokument-Nr. 29360

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29360

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
Fruufus Maximus schrieb am 28.10.2020

"Die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren."

Ja? Ist das nachweislich so? Oder ist das eine unbewiesene Behauptung, die einfach zur Realität erklärt wird und darauf dann "Recht gesprochen"?

Gibt es wirklich wissenschaftlich belegte Erkenntnisse zum Nutzen, bzw. Schaden, die gegeneinander abgewogen als Grundlage zur sachlichen Beurteilung einer Grundrechtseinschränkung von Art. 2 GG legitimieren würden?

Oder macht sich die Justiz hier in Deutschland wieder mal zum dienlichen Helfer der Regierungspolitik? Ist ein solches Urteil aus rechtsstaatlicher Sicht überhaupt haltbar?

Benjamin antwortete am 28.11.2020

Das frage ich mich auch schon andauernd. Gint es denn noch kein Urteil dazu, ob Masken per se wirksam sind bzw. welche Maske getragen wird? Wenn ich nun argumentiere mein Kind hat eine Maske, die einem Stofftuch gleicht und bereits nach 30min durchnässt ist, dann frage ich mich, ist es nun besser mit oder ohne Maske?

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?