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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2020
- 20 NE 20.16981 -
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen ab
Ausnahmen von der Maskenpflicht im Einzelfall aus pädagogischen und medizinischen Gründen möglich
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an weiterführenden Schulen in Bayern abgelehnt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der von seiner Mutter vertretene Antragsteller, ein in Bayern lebender zehnjähriger Gymnasiast, verfolgte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Ziel, den Vollzug der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (6. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit er hierdurch zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im Schulunterricht verpflichtet wird.
Maskenpflicht als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich mit Infektionsschutzgesetz vereinbar
Der BayVGH hat den Eilantrag abgelehnt. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde. Die zu treffende Folgenabwägung führe darüber hinaus dazu, dass eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten erscheine. Die
Maskenpflicht zur Gewährleistung des Präsenzunterrichts zumutbar
Die mit der Verpflichtung einhergehenden Einschränkungen seien in Anbetracht des (auch) mit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2020
Quelle: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29167
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