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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2021
20 NE 21.2821 -

Eilantrag gegen 2G-Regelung bleibt ohne Erfolg

BayVGH bestätigt 2G-Regelung für Gastronomie und Beherbergungs­branche

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat die 2G-Regelung als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen entsprechenden Eilantrag von zwei Privatpersonen abgelehnt.

Die Antragsteller hatten sich gegen die Vorschrift in § 5 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gewandt, nach der zahlreiche Einrichtungen wie zum Beispiel die Gastronomie oder die Beherbergungsbranche nur noch von geimpften oder von einer Coronainfektion genesenen Personen betreten werden dürfen.

Maßnahme ist verhältnismäßig und angemessen

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat des BayVGH lehnte den Eilantrag ab, weil die 2G-Regelung voraussichtlich rechtmäßig sei. Die Zutrittsbeschränkung sei angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens und der Situation auf den Intensivstationen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, vor allem aber auch des Gesundheitssystems vor einer Überlastung geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere sei eine Testpflicht für nicht-immunisierte Personen nicht gleich geeignet, da ein Test nicht vor einer Ansteckung und schwerwiegenden Krankheitsverläufen schütze. Zudem könne von lediglich getesteten Personen die Infektion auch in stärkerem Ausmaß und für einen längeren Zeitraum weiterverbreitet werden als von geimpften oder genesenen Personen. Vor diesem Hintergrund sei die 2G-Regelung auch angemessen und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg auf ihr Recht auf Selbstgefährdung berufen, weil Ziel der Maßnahme auch sei, eine Überlastung der (intensiv-) medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden und so die Versorgung möglichst aller Patienten zu gewährleisten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 31166 Dokument-Nr. 31166

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