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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2014
- 20 ZB 11.1898 -
Alternative Krebstherapie: Widerruf der Erlaubnis zur Herstellung von Human-Eigenblutzytokinen bleibt bestehen
Widerruf aufgrund der festgestellten Mängel im Bereich der herstellungsrelevanten Räumlichkeiten sowie im Bereich der Qualitätssicherung nicht unverhältnismäßig
Der Bayerische Verwaltunsgsgerichtshof hat entschieden, dass der Widerruf der einem Arzt erteilten Erlaubnis zur Herstellung von Human-Eigenblutzytokinen als alternative Krebstherapie in seiner Betriebsstätte im Münchener Süden bestehen bleibt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat eine nach seinen Angaben wirksame alternative
Unternehmen fehlt Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis für verantwortliche Personen
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit ausgeführt wird, der Kläger habe bis zur Entscheidung durch die Behörde keinen Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis für verantwortliche Personen geführt. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig, weil nach der Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis im Jahr 2000 kein weiteres Zuwarten hinnehmbar gewesen sei. Auf die Frage, ob der Kläger - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht gewährleisten könne, dass die Herstellung eines Arzneimittels nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erfolge, weil er weder ein Fließschema noch eine Herstellungsanleitung vorgelegt habe, komme es nicht mehr an. Dies gelte auch für die Frage, ob ein überarbeitetes Zonenkonzept beigebracht worden sei, welches gewährleiste, dass geeignete Räume und Einrichtungen für die Herstellung des Arzneimittels vorhanden seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 17726
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