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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2021
25 NE 21.2226 -

Corona: Bayerischer Verwaltungs­gerichtshof bestätigt vorläufig bayerische 3G-Regelung

Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infektions­geschehens geeignet, erforderlich und angemessen

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat die sogenannte 3G-Regelung in Bayern als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen gegen die entsprechende Vorschrift gerichteten Eilantrag einer Antragstellerin aus dem Raum München abgelehnt.

§ 3 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung macht den Zutritt zu bestimmten Innenräumen (z.B. von Sport-, Freizeit-, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Gaststätten oder Betrieben für körpernahe Dienstleistungen) davon abhängig, dass die betroffene Person im Hinblick auf das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet ist.

Normenkontrolleilverfahren

Dadurch sah die Antragstellerin ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, ihre allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichbehandlungssatz verletzt und hat deshalb in einem Normenkontrolleilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung beantragt.

Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet, erforderlich und angemessen

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat hat den Antrag abgelehnt. Die 3G-Regelung erweise sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens mit wieder steigenden Infektions-, Hospitalisierungs- und Todeszahlen seien die Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet, erforderlich und angemessen. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung einen Ausgleich für „Lockerungen“ zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen und damit ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten darstelle. Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Der Verordnungsgeber habe annehmen dürfen, dass von geimpften, genesenen oder getesteten Personen ein geringeres Infektionsrisiko ausgehe, als von anderen Personen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 30822 Dokument-Nr. 30822

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