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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.07.1993
- 4 N 92.3729 -
Anlegepflicht der Hundesteuermarke: Hund muss Hundesteuermarke tragen
Gesetzliche Pflicht zum Tragen einer Hundesteuermarke rechtmäßig / Hundehalterin scheitert mit Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Regelt eine Hundesteuersatzung einer Gemeinde die Pflicht zum Tragen der Hundesteuermarke, so ist diese rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Hundehalterin gegen die Hundesteuersatzung ihrer Gemeinde. Diese verpflichtete die Hundehalter dazu, ihre Hunde nur mit einer Steuermarke außerhalb der Wohnung oder des Grundstücks herumlaufen zulassen.
Hundesteuersatzung war rechtmäßig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass die Regelung der Hundesteuersatzung zur
Regelung nicht unverhältnismäßig
Die Regelung sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofs auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Denn von ihr sei nur eine geringe Belastung ausgegangen. Zudem sei es für die Kontrolleure durch die Steuermarke schnell möglich gewesen zu erkennen, ob es sich um einen angemeldeten Hund handelt oder nicht. Habe demgegenüber jedesmal zunächst der Halter ermittelt und dann im Steueramt überprüft werden müssen, ob der Hund angemeldet ist, wäre dies mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (zt/ZKF 1994, 86/rb)
Jahrgang: 1994, Seite: 86 ZKF 1994, 86
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Dokument-Nr. 16928
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