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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.08.2011
- 7 B 10.1565 -
Bayerischer VGH: Keine kostenfreie Schülerbeförderung unter 3 km
Endpunkt des Schulwegs ist das Schulgrundstück, nicht die Schul-Eingangstüre
Ein Landkreis ist nicht dazu verpflichtet, Kosten für die Beförderung von Schülern mit dem Linienbus zu erstatten, wenn der Schulweg weniger als drei Kilometer beträgt und der Weg zudem nicht besonders gefährlich oder beschwerlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangten die Eltern von zwei Schülern vom Landkreis Donau-Ries die Übernahme der Fahrtkosten ihrer Söhne zum Besuch des örtlichen Gymnasiums. Der Landkreis lehnte die Übernahme der Beförderungskosten mit öffentlichen Linienbussen ab, weil der
Klage der Eltern in allen Instanzen erfolglos
Sowohl beim Verwaltungsgericht Augsburg als auch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage der Eltern keinen Erfolg.
Schulweg endet dort, wo Schülern das Betreten des eingefriedeten oder sonst erkennbar abgegrenzten Schulgrundstücks möglich und erlaubt ist
Das Gericht führt in der Urteilsbegründung aus, der Aufgabenträger sei nicht verpflichtet, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
- Gefahrenträchtigkeit im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos: Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbar
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.05.2011
[Aktenzeichen: 7 K 1327/10.KO]) - Beförderungspflicht für Schulverband bei besonders gefährlichem Schulweg
(Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 18.12.2006
[Aktenzeichen: Au 3 K 06.723])
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Dokument-Nr. 12209
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