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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.08.2011
7 B 10.1565 -

Bayerischer VGH: Keine kostenfreie Schülerbeförderung unter 3 km

Endpunkt des Schulwegs ist das Schulgrundstück, nicht die Schul-Eingangstüre

Ein Landkreis ist nicht dazu verpflichtet, Kosten für die Beförderung von Schülern mit dem Linienbus zu erstatten, wenn der Schulweg weniger als drei Kilometer beträgt und der Weg zudem nicht besonders gefährlich oder beschwerlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangten die Eltern von zwei Schülern vom Landkreis Donau-Ries die Übernahme der Fahrtkosten ihrer Söhne zum Besuch des örtlichen Gymnasiums. Der Landkreis lehnte die Übernahme der Beförderungskosten mit öffentlichen Linienbussen ab, weil der Schulweg weder länger als drei Kilometer noch besonders beschwerlich oder gefährlich sei. Somit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen der kostenfreien Schülerbeförderung nicht vor. Die Eltern waren dagegen der Meinung, dass Endpunkt des Schulwegs der Haupteingang des Schulgebäudes sei, ferner sei die als Schulweg benutzte Straße mit 25 Prozent Steigung sehr steil und im Winter manchmal nicht ordnungsgemäß geräumt.

Klage der Eltern in allen Instanzen erfolglos

Sowohl beim Verwaltungsgericht Augsburg als auch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage der Eltern keinen Erfolg.

Schulweg endet dort, wo Schülern das Betreten des eingefriedeten oder sonst erkennbar abgegrenzten Schulgrundstücks möglich und erlaubt ist

Das Gericht führt in der Urteilsbegründung aus, der Aufgabenträger sei nicht verpflichtet, die Schüler auf dem privaten Wohngrundstück oder weiter als bis zur Grenze des Schulgrundstücks zu befördern. Mit dem Erreichen des Schulgrundstücks und nicht erst des Haupteingangs des Schulgebäudes begäben sich die Schüler in die Obhut der Schule, die in der Schulanlage für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen habe und den Schülern gegenüber zur Fürsorge verpflichtet sei. Es sei daher gerechtfertigt, die auf dem Wohngrundstück und auf dem Schulgelände zurückgelegten Wegstrecken für die Bestimmung der maßgeblichen Schulweglänge grundsätzlich außer Betracht zu lassen und diese auf den dazwischen liegenden öffentlichen Verkehrsraum zu beschränken. Von Ausnahmefällen abgesehen (so z. B. wenn der Schulweg über ausgedehnte Sportanlagen der Schule vor Erreichen des eigentlichen Schulgebäudes führt) ende der Schulweg somit dort, wo dem Schüler das Betreten des eingefriedeten oder sonst erkennbar abgegrenzten Schulgrundstücks möglich und erlaubt sei. Ferner sei ein Schulweg nur dann als besonders beschwerlich oder gefährlich anzusehen, wenn sich die Gefahren oder Erschwernisse von den Umständen, die Schüler auf Schulwegen normalerweise zu bewältigen hätten, erkennbar abhöben. Daher sei auf die durchschnittlichen Witterungsverhältnisse und nicht auf gelegentliche und damit hinzunehmende Erschwernisse durch Eis oder Schnee abzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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Dokument-Nr.: 12209 Dokument-Nr. 12209

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