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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.09.2017
- 7 B 16.1319 -
"Ultimate Fighting Championship (UFC)": Ausstrahlungsverbot ist rechtswidrig
Bayerische Landeszentrale für neue Medien hat keine gesetzliche Ermächtigung aus inhaltlichen Gründen vorzugehen
Das durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ausgesprochene Programmänderungsverlangen im Hinblick auf Sendungen der international verbreiteten Kampfsportliga UFC ist rechtswidrig. Dies hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte die BLM im Jahr 2010 den beigeladenen Sender SPORT1 aufgefordert, einzelne lizenzierte Formate der UFC-Wettkämpfe aufgrund des hohen Gewaltpotentials aus dem Programm zu nehmen und durch andere Inhalte zu ersetzen. Während der Sender dies akzeptierte, ging die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der weltweit größten Organisation für sog. "Mixed Martial Arts", gerichtlich gegen das Verbot vor.
Eingriff in verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit durch BLM
Nach Ansicht des Gerichts fehlt es an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigung der BLM, aus inhaltlichen Gründen unmittelbar selbst gegen Formate einer von ihr zuvor genehmigten
Zur nachträglichen Einschreitung gegen genehmigtes Programm nicht befugt
Weder die von ihr beanspruchte Vorschrift der Fernsehsatzung (FSS –Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz) noch der Umstand, dass der
Gewaltverherrlichung und Jugendgefährdung nicht entscheidungserheblich
Ob die UFC-Sendungen aufgrund Gewaltverherrlichung und Jugendgefährdung gegen Programmgrundsätze verstoßen, hat das Gericht für möglich gehalten, aber - mangels Entscheidungserheblichkeit - ausdrücklich offen gelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2017
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 09.10.2014
[Aktenzeichen: M 17 K 10.1438]
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Dokument-Nr. 25182
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