wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.01.2009
7 N 08.1140 -

Aufhebung des Diplomstudiengangs Volkswirtschaftslehre an der LMU unwirksam

Formelle Mängel

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung sowie die Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) teilweise für unwirksam erklärt.

Der Antragsteller wandte sich im Wege der Normenkontrolle gegen Änderungen der Prüfungs- und Studienordnung im Fach Volkswirtschaftslehre, mit denen die LMU eine Immatrikulation in den bisherigen Diplomstudiengang ab dem Wintersemester (WS) 2008/2009 ausgeschlossen hat. Bereits ab dem WS 2007/2008 waren Einschreibungen in den Diplomstudiengang nur noch für Studierende höherer Fachsemester mit abgelegter Vor- oder Zwischenprüfung möglich. Ziel der Änderung war die sukzessive Einstellung des Diplomstudiengangs Volkswirtschaftslehre.

Richter: Bestimmungen wurden kompetenzwidrig erlassen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte die umstrittenen Bestimmungen der Änderungssatzungen für unwirksam, da sie kompetenzwidrig erlassen worden seien. Nach Auffassung des Gerichts habe die LMU mit der im eigenen Namen getroffenen Entscheidung, den Diplomstudiengang einzustellen, die Grenzen ihrer Verbandskompetenz als Selbstverwaltungskörperschaft überschritten, da es sich um eine staatliche Angelegenheit gehandelt habe. Die Satzungen seien aber auch deshalb unwirksam, weil die Senate der bayerischen Hochschulen zur Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen nicht befugt gewesen seien und damit gegen die vom Gesetzgeber festgelegten Organzuständigkeiten verstoßen hätten. In der Übergangsphase vom alten zum neuen Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) zwischen dem 1. Juni 2006 und dem 30. September 2007 habe das Gesetz keine ausreichende Zuständigkeitsregelung für die Aufhebung von Studiengängen getroffen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 05.02.2009

Aktuelle Urteile aus dem Hochschulrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Aufhebung der ... | Aufhebung des ... | Satzung | Studium

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7396 Dokument-Nr. 7396

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7396

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?