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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2010
- 7 ZB 09.2415 -
Bayerischer VGH zur Übernahme von Schulwegkosten über Landesgrenzen hinweg
Inanspruchnahme des bestehenden Angebots an öffentlichem Personennahverkehr für Schüler zumutbar
Die Schulwegkostenfreiheit gilt auch für tägliche Fahrten zu einem Schulbesuch in einem anderen Bundesland. Allerdings hat der entsprechende Landkreis im Rahmen seines Organisationsermessens die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, des Vorrangs des öffentlichen Linienverkehrs und der Zumutbarkeit gegenüber den betroffenen Schülern zu beachten. Beim Vergleich der jeweils entstehenden Fahrtkosten hat der Landkreis nicht nur den Preis der Fahrkarten als solcher zu betrachten, sondern kann auch vorrangig auf die Auslastung von Buslinien abstellen, die er auch für Schülerbeförderung eingerichtet hat, um deren Betriebsdefizit zu senken. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Schüler aus dem Landkreis Coburg auf Übernahme der Schulwegkosten durch den Landkreis für den Besuch eines nahe der bayerischen Grenze gelegenen Gymnasiums in Thüringen. Der Kläger berief sich darauf, dass der Schulweg zum außerbayerischen
Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit für anfallende Fahrtkosten beim Vergleich des jeweiligen Beförderungsaufwands entscheidend
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab dem beklagten Landkreis Recht. Die Schulwegkostenfreiheit gelte zwar auch für die täglichen Fahrten zu einem Schulbesuch in einem anderen Bundesland. Somit sei grundsätzlich zu Gunsten des Klägers berücksichtigungsfähig, dass der Schulweg zum nächstgelegenen bayerischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 9820
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