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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2010
7 ZB 10.2121 -

Bayerischer VGH: Rundfunkgeräte in Krankenhäusern gebührenfrei

Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht geht auf selbständiges Kommunalunternehmen über

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag auf Antrag Rundfunkempfangsgeräte, die in Krankenhäusern für die Patienten bereitgehalten werden, aus sozialen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Voraussetzung ist, dass das Krankenhaus gemeinnützig betrieben wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein niederbayerischer Landkreis ein bislang in eigener Regie geführtes Krankenhaus in ein selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts umgewandelt. Für den ehemaligen Regiebetrieb besaß der Landkreis eine Gebührenbefreiung für die im Krankenhaus für die Patienten bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte.

Bayerische Rundfunk verlangt Nachzahlung von Rundfunkgebühren

Der Bayerische Rundfunk war der Auffassung, dass die Rundfunkgebührenbefreiung mit dem Übergang des Krankenhauses vom Landkreis auf das selbständige Kommunalunternehmen erloschen sei und verlangte vom Krankenhaus eine Nachzahlung von Rundfunkgebühren.

VG Regensburg hebt Gebührenbescheid auf

Das Verwaltungsgericht Regensburg gab der Klage des Krankenhauses statt und hob den Gebührenbescheid auf. Das hiergegen von der Rundfunkanstalt eingelegte Rechtsmittel zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg.

Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht bleibt erhalten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte unter anderem aus, dass die ehemals dem Landkreis gewährte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erhalten bleibe und auf das Krankenhaus bzw. das selbständige Kommunalunternehmen übergehe. Beim Krankenhaus sei lediglich an die Stelle des ursprünglichen öffentlichen Rechtsträgers Landkreis eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts, das selbständige Kommunalunternehmen, getreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 16.06.2010
    [Aktenzeichen: RN 3 K 09.1383]
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Dokument-Nr.: 10607 Dokument-Nr. 10607

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