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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.01.2009
- 8 A 06.40018 -
Nur grundstücksbetroffene nicht aber lärmbetroffene Anlieger können Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich eines Flughafens haben
Anwohnerklage gegen Flughafenumbau Augsburg erfolglos
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen von Anwohnern gegen den Umbau des Flughafens Augsburg abgewiesen.
Die Kläger, zwei lärmbetroffene private Flughafenanlieger, haben sich mit ihrer Klage insbesondere gegen den Änderungs-Planfeststellungsbeschluss des Luftamtes Südbayern von 2002 gerichtet, mit dem Baumaßnahmen an den Flughafengebäuden (z.B. die Verlegung von Hallen, Umbau der Einrichtungen für das luftfahrtaffine Gewerbe) und eine veränderte Startbahnnutzung genehmigt wurden. Die Kläger beriefen sich unter anderem darauf, dass sie wegen Aufgabe des Vorhabens einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hätten.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof besteht ein solcher Anspruch nur für grundstücksbetroffene und nicht für lärmbetroffene Anlieger. Zudem sei der Flughafen Augsburg nicht aufgegeben worden, sondern durch einen Änderungs-Planfeststellungsbeschluss des Luftamtes Südbayern lediglich den veränderten tatsächlichen Verhältnissen angepasst worden (Geschäftsrückgang, weitgehender Rückzug der Linienverkehrsgesellschaften). Dem von Klägerseite ebenfalls in den Vordergrund gerückten Argument, die Änderungs-Planfeststellung führe zu einer Erhöhung ihrer Lärmbelastung durch den Flughafenbetrieb, ist das Gericht nicht gefolgt. Die Erörterung der Lärmproblematik mit einem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass keine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung der Lärmsituation gegeben sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 08.01.2009
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Dokument-Nr. 7240
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