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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2010
8 ZB 10.1109 -

Zustimmung zur Widmung eines Privatwegs in einen Eigentümerweg auch noch nach 15 Jahren bindend

Einwilligung in Widmung ist öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die grundsätzlich nicht widerrufen werden kann

Beantragen ein Bauträger und die Miteigentümer einer Wohnanlage bei der Gemeinde einen Privatweg unwiderruflich in einen Eigentümerweg umzuwidmen, ist diese Widmung auch dann bindend, wenn die Gemeinde die Widmung tatsächlich erst 15 Jahre später vornimmt. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Wohnungseigentümer in einer größeren Wohnanlage in der Gemeinde Unterföhring und außerdem Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem der Weg zur Erschließung der Anlage verläuft. Bereits 1994 hatten der Bauträger, der die Anlage errichtete, und die damaligen Miteigentümer bei der Gemeinde beantragt, den Privatweg unwiderruflich in einen Eigentümerweg nach Art. 53 BayStrWG umzuwidmen. Die Gemeinde nahm diese Widmung jedoch erst sehr viel später im Jahre 2009 vor, da der Weg teilweise abweichend vom Bebauungsplan errichtet worden war. Diese Widmung wollten die Kläger verhindern; sie fanden jedoch bereits in einer Wohnungseigentümerversammlung keine Mehrheit für ihr Anliegen.

Gegen die Widmung gerichtete Klage der Eigentümer bleibt erfolglos

Ihre gegen die Widmung gerichtete Klage haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Die Zustimmung zur Widmung sei eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die in entsprechender Anwendung von § 130 BGB grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden könne, wenn sie der zuständigen Behörde zugegangen sei. Der Bindung eines Rechtsnachfolgers an diese – noch nicht umgesetzte – Erklärung stehe auch nicht der Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG entgegen. Denn der Gesetzgeber habe in vielen Fällen festgelegt, dass im Interesse der Rechtssicherheit eine Bindung eintrete, wenn zumindest beim Zugang der Erklärung der Erklärende noch verfügungsberechtigt war. Selbst bei einer an sich widerruflichen Erklärung hätte der Widerruf jedenfalls vor dem Zugang erfolgen müssen.

Zustimmung hätte nur durch alle Miteigentümer gemeinschaftlich widerrufen werden können

Im Übrigen hätten im vorliegenden Fall nur alle Miteigentümer gemeinschaftlich die Zustimmung widerrufen können. Die Mehrheit der Eigentümer habe sich jedoch gegen einen Widerruf ausgesprochen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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Dokument-Nr.: 10149 Dokument-Nr. 10149

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