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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2010
- 9 NE 10.1887 -
Rauchverbot in Gaststätten - Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz
Vollzugshinweise haben keinen Rechtsnormcharakter
Die Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz sind keine Rechtsnorm. Sie können deshalb nicht in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellt werden. Dies hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.
In den Vollzugshinweisen heißt es unter anderem, dass Wirte für geschlossene Gesellschaften eine Ausnahme vom
Vollzugshinweise um Gesundheitsschutzgesetz zu gewährleisten
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat nun im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Vollzugshinweise weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt Rechtsnormcharakter haben und deshalb keiner Normenkontrolle zugänglich sind. Sie wurden lediglich an die Behörden übersandt, um einen einheitlichen behördlichen Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes zu gewährleisten. die Vollzugshinweise haben - jedenfalls in der zur Überprüfung gestellten Passage betreffend geschlossene Gesellschaften - keine unmittelbare gesetzesähnliche Außenwirkung dem Bürger gegenüber.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2010
Quelle: Bayer. Verwaltungsgerichtshof/ ra-online
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Dokument-Nr. 10116
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