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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.06.2016
L 1 R 679/14 -

Selbstständiger Versicherungsmakler ist bei Anbindung an Maklerpool renten­versicherungs­pflichtig

Makler ist wirtschaftlich von Maklerpool abhängig und somit sozial schutzbedürftig

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass für einen selbstständigen Versicherungsmakler, der an einen Maklerpool angebunden ist, Renten­versicherungs­pflicht besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist selbstständiger Versicherungsmakler. Er vermittelt Versicherungen diverser Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen sogenannten Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für den Kläger u.a. die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt. Der Träger der Rentenversicherung stufte den Kläger daher als rentenversicherungspflichtig ein.

Makler bedarf wie abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Einschätzung - wie schon das Sozialgericht Landshut - bestätigt. Selbstständige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie - wie der Kläger - keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber sind hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend hierfür ist, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Durch den Maklerpool erlangt der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er kann den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich ist er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen. Sein Geschäftsmodell steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedarf damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2016
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 05.07.2016

Das Bayerische Landessozialgericht bejaht in dieser Entscheidung die Rentenversicherungspflicht insbesondere damit, dass der Kläger faktisch wirtschaftlich abhängig vom Maklerpool ist. Ohne diesen wäre es für ihn äußerst schwierig, Versicherungsverträge zu vermakeln. Ohne Bedeutung ist, dass nach den vertraglichen Bestimmungen der Makler die Möglichkeit hat, sich vertraglich auch an andere Maklerpools zu binden oder Direktabschlüsse mit einzelnen Versicherungsgesellschaften zu vermitteln. Entscheidend ist nämlich nicht die vertraglich abgesicherte rechtliche Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften unabhängig vom Maklerpool, sondern vielmehr die faktische wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers zu diesem. Der Kläger generiert nahezu sein vollständiges Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit über den Maklerpool. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Sozialrechts und Medizinrechts kompetent beraten und vertreten.

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