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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.06.2013
L 16 AS 847/12 -

Unionsbürger haben Anspruch auf Hartz IV

Bayerisches Landes­sozial­gericht hält Leistungsausschluss für europarechtswidrig

Unionsbürger, die nur zum Zweck der Arbeitssuche nach Deutschland kommen, sollen nach dem SGB II keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen haben. Diesen Ausschluss hat das Bayerische Landes­sozial­gericht als europarechtswidrig angesehen und einem italienischen Staatsbürger Arbeitslosengeld II zugesprochen. Um eine einheitliche Rechtspraxis herzustellen muss nun das Bundessozialgericht in Kassel entscheiden.

Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben im Wesentlichen alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich berechtigt in Deutschland aufhalten. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Um zu vermeiden, dass ausländische Staatsbürger nach Deutschland einreisen, nur um hier Leistungen als Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erhalten, enthält § 7 SGB II für diese Fälle einen Anspruchsausschluss.

Anspruchsausschluss und Freizügigkeit der Unionsbürger

Bürger der Europäischen Union genießen Freizügigkeit und haben ein Recht auf Gleichbehandlung in allen Staaten der Union. Wie lassen sich diese Grundsätze mit dem genannten Leistungsausschluss in Einklang bringen? Dazu war in der Vergangenheit keine einheitliche Rechtsprechung ergangen.

Italienischem Staatsbürger werden Leistungen unter Berufung auf Leistungsausschluss versagt

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein italienischer Staatsbürger vor Jahren in Deutschland gearbeitet, war 2003 in seine Heimat zurückgekehrt und hatte dort bei seiner Schwester gelebt. Anfang 2011 kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte Hartz IV. Zunächst erhielt er diese Leistung. Als jedoch umfangreiche Krankenbehandlungen anfielen, wurde ihm die weitere Leistung versagt unter Berufung auf den Leistungsausschluss.

Ausschluss ist europarechtswidrig

Diese Entscheidung hob das Bayerische Landessozialgericht wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union auf und sprach dem italienischen Staatsbürger die Hartz IV-Leistungen zu.

Weil in vergleichbaren Fällen andere Landessozialgerichte gegenteilig entschieden hatten, ließ das Bayerische Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 16982 Dokument-Nr. 16982

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