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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.06.2013
- L 16 AS 847/12 -
Unionsbürger haben Anspruch auf Hartz IV
Bayerisches Landessozialgericht hält Leistungsausschluss für europarechtswidrig
Unionsbürger, die nur zum Zweck der Arbeitssuche nach Deutschland kommen, sollen nach dem SGB II keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen haben. Diesen Ausschluss hat das Bayerische Landessozialgericht als europarechtswidrig angesehen und einem italienischen Staatsbürger Arbeitslosengeld II zugesprochen. Um eine einheitliche Rechtspraxis herzustellen muss nun das Bundessozialgericht in Kassel entscheiden.
Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben im Wesentlichen alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich berechtigt in Deutschland aufhalten. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Um zu vermeiden, dass ausländische Staatsbürger nach Deutschland einreisen, nur um hier Leistungen als Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erhalten, enthält § 7 SGB II für diese Fälle einen Anspruchsausschluss.
Anspruchsausschluss und Freizügigkeit der Unionsbürger
Bürger der Europäischen Union genießen Freizügigkeit und haben ein Recht auf Gleichbehandlung in allen Staaten der Union. Wie lassen sich diese Grundsätze mit dem genannten
Italienischem Staatsbürger werden Leistungen unter Berufung auf Leistungsausschluss versagt
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein italienischer Staatsbürger vor Jahren in Deutschland gearbeitet, war 2003 in seine Heimat zurückgekehrt und hatte dort bei seiner Schwester gelebt. Anfang 2011 kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte
Ausschluss ist europarechtswidrig
Diese Entscheidung hob das Bayerische Landessozialgericht wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union auf und sprach dem italienischen Staatsbürger die Hartz IV-Leistungen zu.
Weil in vergleichbaren Fällen andere Landessozialgerichte gegenteilig entschieden hatten, ließ das Bayerische Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16982
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