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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.01.2012
- L 3 U 61/10 -
Keine nachtägliche Korrektur der Verletztenrente bei Zusammentreffen mit Altersrente
Nachteile aufgrund von Anrechnungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung müssen nicht von gesetzlicher Unfallversicherung ausgeglichen werden
Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, muss ab Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung damit rechnen, dass nicht beide Renten in voller Höhe ausgezahlt werden. Das gilt auch, wenn Versicherte den Beruf zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles bereits seit Jahren aufgegeben haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Der 1944 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte im Jahre 1964 bei einem Arbeitsunfall in seinem Beruf als Drucker den rechten Arm verloren. Die gesetzliche
Kläger hält Verrechnung der Altersrente und Verletztenrente auf Grundlage des Jahresverdienst eines Druckers für ungerechtfertigt
Als der Kläger 2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt, wurde diese nach § 93 SGB VI nicht vollumfänglich ausgezahlt;
Zugrundelegung des Jahresverdienst eines Druckers bei Berechnung der Verletztenrente korrekt
Das Bayerische Landessozialgericht hat sich dem nicht angeschlossen. Die
Keine Anspruch auf Änderung der Leistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung wegen rentenrechtlich bedingter Nachteile
Das Bayerische Landessozialgericht hat betont, dass Nachteile aufgrund von Anrechnungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht von der gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2012
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13491
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