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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.07.2009
- L 9 AL 305/06 -
Auch Nicht-EU-angehörige Pendler aus Österreich erhalten Arbeitslosengeld in Deutschland
Staatsangehörigkeit bei Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht immer entscheidend
Ein serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, der mehrere Jahre zur Ausübung seines Berufes nach Deutschland gependelt ist, hat bei Verlust des Arbeitsplatzes Anrecht darauf, von Deutschland Arbeitslosengeld zu erhalten. Vorraussetzung hierfür ist, dass der Beschäftigungslose nach seinem Berufs- und Erwerbsleben, nach seinen persönlichen Bindungen und nach seinen Sprachkenntnissen enger an den deutschen als an den österreichischen Arbeitsmarkt gebunden ist. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht.
Ein aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Österreich ausgewanderter serbischer Staatsangehöriger hatte in den letzten Jahren für mehrere bayerische Trachtenhersteller in München, Kempten und Garmisch-Partenkirchen gearbeitet. An den letzten Arbeitsplatz war er von seiner Wohnung in Österreich täglich rund 40 km gependelt. Nach Jobverlust wandte er sich an das Jobcenter in Garmisch um Vermittlung in Arbeit, zugleich beantragte er
Beschäftigungsloser enger an deutschen als an österreichischen Arbeitsmarkt gebunden
Aus den Beschäftigungen in München, Kempten und Garmisch hatten die Arbeitgeber jeweils Beiträge in die deutsche Arbeitslosenversicherung abgeführt und dabei weder die serbische Staatsangehörigkeit noch den österreichischen
Sozialrecht stellt sich auf Grenzpendler und internationale Beschäftigungen ein
Das Bayerische Landessozialgericht macht in der Entscheidung deutlich, dass auch im Sozialrecht die Schlagbäume der nationalen Grenzen verschwinden. Im allgemeinen Erwerbsleben gehören Grenzpendler und internationale Beschäftigungen zum Alltag und darauf stellt sich auch das Sozialrecht ein. So hatte das Bundessozialgericht erst kürzlich
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2009
Quelle: ra-online, Bayerisches LSG
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Dokument-Nr. 8645
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