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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.03.2009
- L 9 AL 33/06 -
LAG Bayern zur Versicherungspflicht von Kurierfahrern
Kurierfahrer sollen Sozialversicherungspflicht klären lassen
Kurierfahrer, die in ein Auftragsvergabesystem eines Transportunternehmens eingegliedert sind und deren Firmenschild verwenden müssen, sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer und keine selbständig Tätigen. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
Der Kläger erledigte mit einem eigenen Fahrzeug für eine Transportfirma Kurierfahrten. Als die
Fahrer war abhängig bei Transportunternehmen beschäftigt
Diese Entscheidung bestätige vor Kurzem das Bayerische Landessozialgericht und führte aus, dass der konkrete Transportfahrer trotz eines eigenen Wagens und Anmeldung der Tätigkeit als Gewerbetreibender im vorliegenden Fall abhängig beschäftigt war. Denn er hatte täglich acht bis zehn Stunden in einem durch Funk gesteuerten zentralen Vergabesystem Aufträge erhalten, seinen Urlaub genehmigen lassen müssen und musste sein Fahrzeug mit einem Firmenschild des Transportunternehmens kennzeichnen. Dabei bezog sich das Bayerische Landessozialgericht auch auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 2005 (Az B 12 KR 28/03 R).
Kurierfahrer sollten rechtzeitig möglichen Status der (Schein-)Selbstständigkeit abklären
Der beschriebene Fall steht beispielhaft für eine Reihe von Verfahren, in denen die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit bei Kurierdiensten strittig ist. In der Praxis werden immer wieder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Bayern vom 22.05.2009
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Dokument-Nr. 7965
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