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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 10.06.2003
- 7 UF 103/03 -
Getrennt lebende Ehegatten: Kein Umgangsrecht mit einem Hund
Getrennt lebenden Ehegatten steht kein "Recht zum persönlichen Umgang" mit einem früher gemeinsam gehaltenen Hund zu
Ein geschiedener Ehepartner hat keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund, der beim früheren Partner geblieben ist. Das Verhältnis zu einem Tier lasse sich nicht mit dem Anspruch auf ein Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern vergleichen. Das geht aus einem Urteil des OLG Bamberg hervor.
Der zuständige 7. ( Familien - ) Senat des Oberlandesgerichts Bamberg hat eine Entscheidung des Familiengerichts Würzburg bestätigt, wonach es zwischen getrenntlebenden Ehegatten kein „Recht zum persönlichen Umgang“ mit einem früher gemeinsam gehaltenen Hund – etwa entsprechend den Umgangsregeln mit einem gemeinsamen Kind – gibt.
Die Parteien sind in Scheidung lebende Eheleute, die während der Ehezeit zwei Labradorhündinnen hielten. Der Ehemann, der sich zunächst mit einem Verbleib beider Hunde bei der Ehefrau einverstanden erklärt hatte, begehrte nunmehr ein alle zwei Wochen von Freitag Abend bis Sonntag Abend auszuübendes Umgangsrecht mit einer der beiden Hündinnen. Zur Begründung hatte er ausgeführt, ein Tier sei nach § 90 a BGB keine Sache, also kein Hausratsgegenstand; vielmehr sei zum Wohle des Tieres eine Umgangsregelung analog den Vorschriften des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern ( §§ 1684, 1685 BGB ) angebracht, zumal die Hunde für beide Ehegatten eine Art Kindersatz gewesen seien.
Der zuständige 7. ( Familien- ) Senat des Oberlandesgerichts Bamberg hat die Entscheidung des Familiengerichts Würzburg bestätigt, wonach die Regeln des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern auf Tiere nicht, auch nicht analog, anwendbar seien. Auch wenn Tiere nach § 90 a BGB keine Sachen seien, so seien gleichwohl nach dieser Vorschrift die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie entsprechend anzuwenden. Deshalb gälten für Tiere die Vorschriften der Hausratsverordnung zumindest entsprechend. Deren Regelungen kennen jedoch kein „Umgangsrecht“, sondern sehen lediglich eine Eigentumszuweisung an einen der beiden Ehepartner vor. Diese Zuweisung sei endgültig und keine bloß vorübergehende Nutzungsregelung in gegenseitigem Wechsel. Die analoge Anwendung des Umgangsrechts mit eigenen Kindern auf Tiere überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung durch den Richter und verbiete sich daher insgesamt.
§ 90 a BGB lautet:
„ Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
§ 1684 BGB betrifft lt. Überschrift den „Umgang des Kindes mit den Eltern“ und § 1685 BGB den „Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen“...
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2005
Quelle: ra-online, OLG Bamberg
- Amtsgericht Würzburg, Entscheidung
[Aktenzeichen: 3 F 567/03]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2004, Seite: 559 FamRZ 2004, 559 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2004, Seite: 37 MDR 2004, 37
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Dokument-Nr. 1140
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