wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Sonntag, 24. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.08.2013
BVerwG 6 P 8.12 -

Keine Mitbestimmung des Personalrats bei der Beschäftigung von Strafgefangenen im Universitätsklinikum

Dem Strafgefangenen von der Anstaltsleitung zugewiesene Arbeiten außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht dienen der Resozialisierung

Der Personalrat eines Universitätsklinikums ist nicht zur Mitbestimmung berechtigt, wenn Strafgefangene dort eine Arbeit aufnehmen, die ihnen von der Anstaltsleitung zugewiesen wurde. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

In dem zugrunde liegenden Fall beschäftigt das Universitätsklinikum Düsseldorf aufgrund eines Vertrages mit einer Justizvollzugsanstalt Strafgefangene mit Hilfsarbeiten im Bereich der Gartenpflege und der Logistik. Der Personalrat des Klinikums sieht in der Aufnahme der Tätigkeit durch die Gefangenen eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Die Vorinstanzen sind dieser Auffassung nicht gefolgt.

Vom Personalrat vertretene Interessen der regulären Beschäftigten werden nicht berührt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Personalrats zurückgewiesen. Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung setzt voraus, dass der Betreffende in der Weise in die Dienststelle eingegliedert wird, dass er mit dem Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben teilnimmt. Daran fehlt es hier. Die dem Strafgefangenen von der Anstaltsleitung zugewiesenen Arbeiten außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Freigang) dienen ausschließlich dem Ziel der Resozialisierung. An diesem Ziel wirkt die Dienststelle mit der Aufnahme der Strafgefangenen zu Arbeitszwecken mit. Der Resozialisierungsgedanke, nicht dagegen die Erfüllung der der Dienststelle eigentlich gestellten Aufgaben prägt die dortige Tätigkeit der Gefangenen. Der Schutzzweck der Mitbestimmung bei Einstellung verlangt die Beteiligung des Personalrats nicht. Die Auswahl der Gefangenen für den Freigang trifft die Anstaltsleitung nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes. Angesichts dessen verbleibt für die Entscheidung der Dienststelle, an welche eine Mitbestimmung des Personalrats anknüpfen könnte, kein Spielraum. Durch die Arbeitsaufnahme der Gefangenen in der Dienststelle werden die vom Personalrat vertretenen Interessen der regulären Beschäftigten nicht berührt. Mit der notwendigen Anleitung und Einweisung der Gefangenen erfüllt die Dienststelle ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an der Resozialisierung. Dies stellt für die regulären Beschäftigten keine nennenswerte Belastung dar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2011
    [Aktenzeichen: 34 K 4742/10.PVL]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 17.08.2012
    [Aktenzeichen: 20 A 697/11.PVL]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16510 Dokument-Nr. 16510

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss16510

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH