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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2016
- XII ZB 15/15 -
Gleichgeschlechtliche Ehe: Eltern-Kind-Zuordnung nach südafrikanischem Recht ist in Deutschland anzuerkennen
Auslandsgeburt ist im deutschen Geburtenregister einzutragen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung im südafrikanischen Recht, nach der bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe die Ehefrau der Mutter mit der Geburt kraft Gesetzes zweiter Elternteil (sogenannte Co-Mutter) des Kindes wird, in Deutschland anzuerkennen ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligte zu 1, die die deutsche und südafrikanische Staatsbürgerschaft besitzt, und die Beteiligte zu 2, die südafrikanische Staatsbürgerin ist, leben in Südafrika und schlossen dort im Januar 2008 eine
Kind stammt im Rechtssinne von der Ehefrau der Mutter ab
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Auslandsgeburt ist nach § 36 Abs. 1 PStG* im deutschen Geburtenregister einzutragen, weil das
Für eingetragene Lebenspartnerschaft vorgesehene Kappungsgrenze nicht anwendbar
Die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung scheitert nicht schon an der im deutschen Recht für eingetragene Lebenspartnerschaften vorgesehenen sogenannten Kappungsgrenze (Art. 17 b Abs. 4 EGBGB***), nach der die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft kraft Gesetzes auf die vom deutschen Recht vorgesehenen Wirkungen begrenzt werden. Zwar ist auch eine im Ausland geschlossene
Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern zugewiesene Elternstellung kann keine Verletzung des "ordre public" zur Folge haben
Die
Erläuterungen
* - § 36 Abs. 1 PStG
Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden. [...]
** - Art. 19 Abs. 1 EGBGB
Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das
*** - Art. 17 b Abs. 4 EGBGB
Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen.
**** - Art. 6 EGBGB
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 08.11.2013
[Aktenzeichen: 71 III 250/13] - Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.12.2014
[Aktenzeichen: 1 W 562/13]
- Kanadische Ehe zwischen Männern ist im Melderegister als „Lebenspartnerschaft“ einzutragen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15.06.2010
[Aktenzeichen: VG 23 A 242.08]) - OLG Schleswig-Holstein erkennt Adoption eines Kindes in den USA durch homosexuelle Lebenspartnerinnen an
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.01.2014
[Aktenzeichen: 12 UF 14/13])
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Dokument-Nr. 22757
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