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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2006
- L 8 B 11/05 AY ER -
Asylbewerber müssen Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Sorgerechts erstattet werden
Besonderes Bedürfnis des Kindes muss berücksichtigt werden
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Eilverfahren darüber entschieden, ob ein Asylbewerber über die ihm zustehenden Geldleistungen hinaus einen Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind haben kann.
Die Geldleistungen für Asylbewerber liegen noch erheblich unter dem Arbeitslosengeld II. Allerdings können ausnahmsweise weitere Leistungen gewährt werden, wenn sie unerlässlich sind.
Der Antragsteller ist Vater eines Kindes, das mit seiner Mutter ca. 100 Kilometer entfernt von dem ihm durch die Ausländerbehörde zugewiesenen Wohnort lebt. Er hat einen Antrag auf Verlegung seines Wohnsitzes gestellt, um das Sorgerecht wahrnehmen zu können. Dieser Antrag ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts noch nicht genehmigt gewesen. Das Landessozialgericht hat dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Wohnsitzverlegung eine Zugfahrt pro Monat zugesprochen. Dabei sind die Kosten für ein so genanntes "Sachsen-Anhalt-Ticket" erstattungsfähig, wenn ein entwerteter Fahrschein vorgelegt wird. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung des elterlichen Sorgerechtes ein besonderes Bedürfnis des Kindes darstellt und unter dem Schutz von Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz steht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt vom 20.01.2006
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Dokument-Nr. 3081
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