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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2024
- 4 W 13/24 -
Prozesskostenhilfe: Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht von der Aufbringung von Prozesskosten befreit
Gewährung von Prozesskostenhilfe als Ausnahme
Klagt ein Insolvenzverwalter u.a. im Interesse der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin gegen Dritte, ist der Bundesagentur für Arbeit zuzumuten, die erforderlichen Prozesskosten aufzubringen. Sie ist nicht grundsätzlich aufgrund ihrer Stellung privilegiert und von der Aufbringung der Prozesskosten befreit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat bestätigt, dass dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe zu gewähren war.
Der klagende
Bundesagentur für Arbeit muss Prozesskosten aufbringen
Der
Auch Schwierigkeiten im Haushalt begründet keine Unzumutbarkeit
Alleine der Umstand, dass die Insolvenzgläubiger nicht formal Partei seien, sondern diese Rolle der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34195
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