wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundespatentgericht, Urteil vom 28.10.2010
26 W (pat) 24/06; 26 W (pat) 25/06; 26 W (pat) 26/06; 26 W (pat) 27/06; 26 W (pat) 28/06; 26 W (pat) 29/06 -

Eingetragene Marke "Post" gehört weiterhin ausschließlich der Deutschen Post

Umfrageergebnis: 75 Prozent verbinden "Post" mit Dienstleistungen der Deutschen Post

Die Deutsche Post darf die eingetragene Marke "Post" weiterhin allein für sich beanspruchen. Die Löschung der Marke scheidet aus, da sich die Marke in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG bereits durchgesetzt hat. Dies entschied das Bundespatentgericht.

Die Marke „Post“ war am 3. November 2003 für verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Briefen und Paketen eingetragen worden. Auf die Löschungsanträge mehrerer Konkurrenten hin hatte das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Marke angeordnet. Diese Entscheidung hat das Bundespatentgericht nunmehr aufgehoben.

Löschung der Marke scheidet aus

Das Gericht hat ausgeführt, dass die Marke aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne, sodass die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt seien. Eine Löschung der Marke scheide aber dennoch aus, weil sich diese bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Eintragung in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe.

Eintragung der Marke auf Grundlage der Verkehrsdurchsetzung ausreichend

Dies ergebe sich aus einem Gutachten eines Marktforschungsinstitutes vom Februar 2003. Die Verkehrsumfrage hatte ergeben, dass über 75 Prozent der befragten Personen die beanspruchten Beförderungs- und Zustelldienstleistungen dem Unternehmen Deutsche Post zuordnen. Das reicht nach Auffassung des Bundespatentgerichts für eine Eintragung der Marke auf der Grundlage der Verkehrsdurchsetzung aus.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2010
Quelle: Bundespatentamt/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Patentrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10522 Dokument-Nr. 10522

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10522

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?