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Bundespatentgericht, Urteil vom 28.10.2010
- 26 W (pat) 24/06; 26 W (pat) 25/06; 26 W (pat) 26/06; 26 W (pat) 27/06; 26 W (pat) 28/06; 26 W (pat) 29/06 -
Eingetragene Marke "Post" gehört weiterhin ausschließlich der Deutschen Post
Umfrageergebnis: 75 Prozent verbinden "Post" mit Dienstleistungen der Deutschen Post
Die Deutsche Post darf die eingetragene Marke "Post" weiterhin allein für sich beanspruchen. Die Löschung der Marke scheidet aus, da sich die Marke in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG bereits durchgesetzt hat. Dies entschied das Bundespatentgericht.
Die
Löschung der Marke scheidet aus
Das Gericht hat ausgeführt, dass die
Eintragung der Marke auf Grundlage der Verkehrsdurchsetzung ausreichend
Dies ergebe sich aus einem Gutachten eines Marktforschungsinstitutes vom Februar 2003. Die Verkehrsumfrage hatte ergeben, dass über 75 Prozent der befragten Personen die beanspruchten Beförderungs- und Zustelldienstleistungen dem Unternehmen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2010
Quelle: Bundespatentamt/ra-online
- Bundespatentgericht gibt privaten Konkurrenten Recht - „Post“ ist keine geschützte Wortmarke
(Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.04.2007
[Aktenzeichen: 26 W (pat) 24/06; 26 W (pat) 25/06; 26 W (pat) 26/06; 26 W (pat) 27/06; 26 W (pat) 28/06; 26 W (pat) 29/06]) - Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung rechtfertigen nicht die Löschung einer Marke - BGH hebt Löschung der Marke "POST" auf
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2008
[Aktenzeichen: I ZB 48/07])
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Dokument-Nr. 10522
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