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Bundespatentgericht, Urteil vom 25.04.2012
- 27 W (pat) 83/11 -
Eintragung des Namens „Robert Enke“ als Wortmarke zulässig
Eintragung von Personennamen nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig
Die Ehefrau des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke darf den Namen ihres Mannes als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Dies entschied das Bundespatentgericht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke den Namen ihres Mannes als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Dort wurde die Anmeldung der
Bundespatengericht bejaht Zulässigkeit der Eintragung des Namens als Wortmarke
Die dagegen von Frau Enke eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Die
Für die
Anmeldung von Namen stellt generell keinen Missbrauch im Sinne des Markengesetzes dar
Unabhängig vom Recht der Ehefrau am Namen des verstorbenen Ehemannes könne die Anmeldung von Namen generell kein Missbrauch im Sinne des Markengesetzes sein. Der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte als „private Rechte“ werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft. Auch diese Bedenken bestünden jedoch bei der vorliegenden Anmeldung nicht. Der Name „Robert Enke“ werde weder in dem angemeldeten Zeichen in einen Kontext gestellt noch mit Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht, die das Andenken an diesen beeinträchtigen könnten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2012
Quelle: Bundespatentgericht/ra-online
- Bundespatentgericht gibt privaten Konkurrenten Recht - „Post“ ist keine geschützte Wortmarke
(Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.04.2007
[Aktenzeichen: 26 W (pat) 24/06; 26 W (pat) 25/06; 26 W (pat) 26/06; 26 W (pat) 27/06; 26 W (pat) 28/06; 26 W (pat) 29/06]) - Keine Eintragung des Begriffs "Valentin" ins Markenregister
(Bundespatentgericht, Urteil vom 15.12.2011
[Aktenzeichen: 25 W (pat) 44/11])
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Dokument-Nr. 13421
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