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Landgericht Heilbronn, Außergerichtliche Einigung vom 21.04.2010
21 O 42/10 -

Unlautere Werbung: Lidl muss Werbung für "fair produzierte" Kleidung zurückziehen - Kleidung nicht unter fairen Arbeitsbedingungen hergestellt

Untersuchungen durch "Kampagne für Saubere Kleidung" zeigen unmenschliche Arbeitsbedingungen der Zulieferbetriebe

Eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Supermarktkette Lidl wegen unlauteren Wettbewerbs war erfolgreich. Lidl verpflichtete sich in einer Unterlassungserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale, das beanstandete Werbeversprechen mit Bezug auf weltweit faire Arbeitsbedingungen zurückzuziehen.

Im zugrunde liegenden Fall warf die Verbraucherzentrale Hamburg unterstützt von der Kampagne für Saubere Kleidung (CCC) und dem European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) der Billigsupermarktkette Lidl vor, sich nicht an das in der Werbung gegebene Versprechen fairer Arbeitsbedingungen bei Textilzulieferern in Bangladesch zu halten.

Näherinnen der Zulieferbetriebe berichteten von unmenschlichen Arbeitsbedingungen

Die Klage nahm auf eine Untersuchung der CCC und des ECCHR Bezug. Die befragten Näherinnen mehrerer Zulieferbetriebe Lidls in Bangladesch berichteten von unmenschlichen Arbeitsbedingungen: Überlange Arbeitszeiten, Lohnabzüge als Strafmaßnahmen, mangelnde und intransparente Vergütung von Überstunden, Verhinderung von Gewerkschaftsarbeit und Diskriminierung von weiblichen Beschäftigten.

Die beschriebenen Verhältnisse verstoßen gegen die ILO-Konventionen, den BSCI-Verhaltenskodex und gegen die Selbstverpflichtung Lidls.

Forderungen der Klageschrift

In der Klageschrift verlangte daraufhin das Bündnis, dass Lidl "für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein von dem Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von jeweils 250.000,- € [...]" zahlen solle, das Unternehmen unterlassen solle, "auf ihrer Internetseite auf die Mitgliedschaft in der Business Social Compliance Initiative (BSCI) hinzuweisen und zu behaupten, 'als BSCI-Mitglied setzt sich Lidl für sozialverträgliche Produkte ein. Auf diese Weise leistet Lidl einen großen Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der weltweiten Lieferkette, vor allem in Entwicklungs- uns Schwellenländern'", sowie "in Werbeprospekten auf die Mitgliedschaft bei dem Europäischen Programm für Sozialstandards hinzuweisen und zu behaupten 'Wir handeln fair! Jedes Produkt hat eine Geschichte. Uns ist wichtig, wer sie schreibt. Lidl setzt sich weltweit für faire Arbeitsbedingungen ein. Wir bei Lidl vergeben deshalb unsere Non-Food-Aufträge nur an ausgewählte Lieferanten und Produzenten, die bereit sind und nachweisen können, soziale Verantwortung aktiv zu übernehmen. Wir lehnen grundsätzlich jegliche Form von Kinderarbeit oder Menschen- und Arbeitsrechtsverletzungen in den Produktionsstätten unserer Waren ab. Wir sichern diese Standards nachhaltig'".

Werbeprospekt zu "Fairem Handeln" darf nicht mehr veröffentlicht werden

Lidl verpflichtete sich letztlich in einer Unterlassungserklärung dazu, in Prospekten nicht mehr damit zu werben, dass sich das Unternehmen weltweit für faire Arbeitsbedingungen einsetze und Aufträge nur an ausgewählte, nachweislich sozial-verantwortliche Lieferanten und Produzenten vergebe.

Hinweis auf Mitgliedschaft in der Business Social Compliance Initiative nicht mehr zulässig

Zudem darf Lidl in Werbeprospekten nicht mehr auf seine Mitgliedschaft in der Business Social Compliance Initiative (BSCI) hinweisen. Diese europäische Unternehmensinitiative setzt sich für Sozialstandards als Ziel ein, macht sie aber nicht verpflichtend für ihre Mitglieder und ihre Lieferanten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2010
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale

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