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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.01.2011
- C-155/09 -
EuGH: Griechische Vorschriften zur Befreiung von der Grunderwerbssteuer ausschließlich für griechische Staatsangehörige verstoßen gegen Unionsrecht
Verstoß gegen Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union und Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit
Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in Griechenland ansässig sind, beim Erwerb einer ersten Wohnung von der Grunderwerbsteuer befreit werden, verstößt gegen die Grundsätze der Union. Sie hat auf nicht in Griechenland ansässige Personen eine abschreckende Wirkung und beschränkt damit ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die griechischen Steuervorschriften sehen beim Kauf einer ersten Immobilie zur Nutzung als Wohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der
Kommission hält Befreiung von der Grunderwerbssteuer ausschließlich für griechische Staatsangehörige für unzulässig
Die Kommission hat beim Gerichtshof gegen
Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit
Sie macht erstens geltend, dass das Kriterium des ständigen Wohnsitzes für die Unionsangehörigen zwar nicht von vornherein eine diskriminierende Behandlung bedeute, da es unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen gelte, dass aber die Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in
Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit unzulässig
In seinem Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst darauf hin, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben. Die Vorschriften über die Gleichbehandlung verbieten nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der
Regelung führt zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
Somit beschränkt das griechische Gesetz dadurch, dass es nicht in
Griechenland hält Ziele der Regelung für gerechtfertigt
Sodann geht der Gerichtshof auf das Vorbringen Griechenlands ein, die Voraussetzung des ständigen Wohnsitzes sei u. a. durch sozialpolitische Ziele – Privaten den Erwerb einer ersten
Gerichtshof weist sozialpolitische Ziele zurück
Der Gerichtshof weist diese Rechtfertigungen zurück. Was die Unterbindung von Spekulation angeht, verpflichtet nämlich das griechische Gesetz den Käufer einer Immobilie nicht dazu, diese als ständigen Wohnsitz zu nutzen, und verbietet ihm auch nicht, sie zu vermieten. Die vorgebrachten sozialpolitischen Ziele weist der Gerichtshof zurück, da der Steuervorteil nicht selektiv und unabhängig vom Einkommen des Käufers gewährt wird.
Ziel, gegen Steuerhinterziehung vorzugehen kann auf andere Weise erreicht werden
Schließlich könnte das Ziel, gegen Steuerhinterziehung vorzugehen – um Missbrauch zu verhindern, der in der Inanspruchnahme der Befreiung für den Kauf von mehreren Immobilien besteht – durch weniger belastende Mechanismen erreicht werden, mit denen die griechischen Behörden sich vergewissern können, dass der Käufer einer Immobilie alle erforderlichen Voraussetzungen für die
Angestrebte Ziele rechtfertigen keine unterschiedliche Behandlung von EU-Staatsbürgern
Er weist insoweit die von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 10922
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