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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.05.2019
- C-161/18 -
EuGH zur Berechnung der Altersrenten von Teilzeitbeschäftigten in Spanien
Nationale Regelung darf sich für weibliche Arbeitnehmer nicht besonders nachteilig erweisen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die spanische Regelung über die Berechnung der Altersrenten von Teilzeitbeschäftigten gegen das Unionsrecht verstößt, sofern sie sich als für weibliche Arbeitnehmer besonders nachteilig erweist.
Frau Villar Láiz beanstandet die vom Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) (Staatliche Sozialversicherungsanstalt, Spanien) vorgenommene Berechnung ihrer
Gericht bejaht mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Da ihre Klage abgewiesen wurde, legte Frau Villar Láiz beim Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Obergericht von Kastilien und León, Spanien) Berufung ein. Dieses Gericht erklärte, dass sich das spanische Recht betreffend die Berechnung der
Berechnung der beitragsbezogenen Altersrente eines Teilzeitbeschäftigten
Das Tribunal Superior de Justicia de Castlla y León hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, um u.a. in Erfahrung zu bringen, ob die spanische Regelung gegen die Richtlinie verstößt. Gemäß dieser Regelung wird die Höhe der beitragsbezogenen
Zunächst wird anhand der tatsächlich bezogenen Gehälter und der tatsächlich geleisteten Beiträge eine Berechnungsgrundlage ermittelt. Anschließend wird die Berechnungsgrundlage mit einem Prozentsatz multipliziert, der von der Dauer des Beitragszeitraums abhängt. Auf diesen Zeitraum wird wiederum ein Teilzeitkoeffizient angewendet, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Teilzeit und der von einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit entspricht, und er wird durch die Anwendung eines Koeffizienten von 1,5 erhöht.
Richtlinie verbietet jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass die Richtlinie der spanischen Regelung entgegensteht, sofern sich diese als für weibliche Arbeitnehmer besonders nachteilig erweist. Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass die Richtlinie jegliche unmittelbare oder mittelbare
Nationale Vorschriften haben meist nachteilige Wirkungen für Teilzeitbeschäftigte
Der Gerichtshof stellt fest, dass die in Rede stehenden nationalen Vorschriften in den meisten Fällen nachteilige Wirkungen für Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten haben. Für die in geringem Umfang Teilzeitbeschäftigten (d.h. diejenigen, die im Durchschnitt weniger als zwei Drittel der normalen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gearbeitet haben), ist der auf die Berechnungsgrundlage anwendbare Teilzeitkoeffizient niedriger als der, der auf die Berechnungsgrundlage von Vollzeitbeschäftigten anwendbar ist. Daraus folgt, dass diese Arbeitnehmer, die nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten 65 % der Teilzeitbeschäftigten ausmachen, wegen der Anwendung dieses Teilzeitkoeffizienten einen Nachteil erleiden.
Nationale Regelung darf Frauen im Vergleich zu Männern nicht besonders benachteiligen
Der Gerichtshof war der Auffassung, dass es Sache des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León ist, zu überprüfen, ob die ihm vorgelegten statistischen Daten über die Verteilung der männlichen und weiblichen Arbeitnehmer aussagekräftig, repräsentativ und signifikant sind. Sollte das spanische Gericht auf der Grundlage dieser Daten und gegebenenfalls anderer relevanter Gesichtspunkte zu dem Schluss kommen, dass die in Rede stehende nationale Regelung Frauen im Vergleich zu Männern besonders benachteiligt, verstieße eine solche Regelung gegen die Richtlinie, es sei denn, sie wäre objektiv gerechtfertigt.
EuGH prüft mögliche legitime Ziele der nationalen Regelung
Der Gerichtshof prüft sodann, ob die spanische Regelung einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient. Er weist zu diesem Zweck darauf hin, dass eine Maßnahme, die bewirkt, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der
Erläuterungen
* - Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27382
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