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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.05.2011
- C-176/09 -
EuGH bestätigt Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte
Als Eintrittsort in den Mitgliedsstaat anzusehende Flughäfen genießen privilegierte Stellung gegenüber Fluggesellschaften und fallen somit unter die Richtlinie über Flughafenentgelte
Der Flughafen Luxemburg-Findel fällt unter die Richtlinie über Flughafenentgelte, da er die meisten Fluggastbewegungen pro Jahr aufweist und eine privilegierte Stellung als Einreiseort in diesen Mitgliedstaat hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Luxemburg hatte beim Gerichtshof eine Klage auf Teilnichtigerklärung der Richtlinie 2009/12/EG erhoben, mit der gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Entgelten1 festgelegt werden, die Fluggesellschaften auf Flughäfen der Europäischen Union zahlen2. Die Richtlinie findet Anwendung auf Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und jährlich mehr als 5 Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, sowie, wenn in einem Mitgliedstaat kein
Flughafenentgelte dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten
Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Flughafenentgelte keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern (den Fluggesellschaften) beinhalten. Es ist ein verbindliches Verfahren für regelmäßig (mindestens einmal jährlich) durchzuführende Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern bezüglich der Durchführung der Regelung, der Höhe der Flughafenentgelte und gegebenenfalls der Qualität der Dienstleistungen einzurichten.
Luxemburg hält Anwendung der Richtlinie für Flughafen Luxemburg-Findel für ungerechtfertigt
Luxemburg wandte sich dagegen, dass der einzige
Luxemburg verneint Gefahr des Missbrauchs der beherrschenden Stellung für die in den Anwendungsbereich fallenden Flughäfen
Die Richtlinie solle zwar, so Luxemburg, die Gefahr ausräumen, dass die in ihren Anwendungsbereich fallenden Flughäfen ihre beherrschende Stellung missbrauchten. Beim
Luxemburg macht Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz geltend
Neben einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte – der
Flughafen Luxemburg-Findel genießt als „Eintrittsort“ in Mitgliedstaat privilegierte Stellung im Sinne der Richtlinie
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass beim
Regelungen der Richtlinie sehen nur zwei Kategorien von Flughäfen vor
Der Gerichtshof führt aus, dass es der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie nicht für erforderlich gehalten hat, sämtliche Flughäfen der Union einzubeziehen, sondern dass nur zwei Kategorien von Flughäfen unter die Richtlinie fallen sollten, nämlich diejenigen, die die Mindestgröße von 5 Mio. Fluggastbewegungen überschreiten, und diejenigen – wie der
Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen pro Jahr sind als Eintrittsort in den betreffenden Mitgliedstaat anzusehen
Nachdem er die Lage der Hauptflughäfen hinsichtlich ihrer Beziehung zu den Fluggesellschaften geprüft hat, stellt der Gerichtshof fest, dass in den Mitgliedstaaten, in denen kein
Hauptflughafen unterliegt bei Entgeltfestsetzung Verpflichtungen aus der Richtlinie
Als Hauptflughafen muss der
Nebenflughäfen verfolgen andere Strategie und befinden sich in anderer Lage als Hauptflughäfen
Dagegen können die – nicht den Verpflichtungen aus der Richtlinie unterliegenden Nebenflughäfen – grundsätzlich nicht als „Eintrittsort“ im Sinne der Richtlinie angesehen werden, und zwar unabhängig von der Zahl der jährlichen Fluggastbewegungen und auch dann, wenn manche von ihnen, wie die Flughäfen Bordeaux und Turin, in der Nähe eines städtischen Ballungszentrums liegen. Außerdem können sich diese Nebenflughäfen, insbesondere diejenigen, die nicht in der Nähe eines städtischen Ballungszentrums liegen, als für die so genannten „Low cost“-Fluggesellschaften interessanter erweisen. Diese Fluggesellschaften, die grundsätzlich eine andere Strategie verfolgen, wenden sich nämlich an eine Kundschaft, die ein höheres Flugpreisbewusstsein als die Geschäftskundschaft hat und eher bereit ist, längere Transfers zwischen der jeweiligen Stadt und dem
Privilegierte Stellung des Flughafens rechtfertigt Anwendung der Richtlinie
Außerdem bedeutet die Tatsache, dass sich die Lage eines Flughafens wie Findel von derjenigen der Flughäfen mit über 5 Mio. Fluggastbewegungen pro Jahr unterscheidet, nicht, dass es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, beide Kategorien von Flughäfen denselben Transparenzpflichten zu unterwerfen, die in der Richtlinie in Bezug auf die Entgelte vorgesehen sind. Dass diese Flughäfen eine privilegierte Stellung gegenüber den Fluggesellschaften genießen, rechtfertigt somit die Anwendung der Richtlinie.
Durch die Einführung der Richtlinie ergebender Aufwand steht im Verhältnis zum Nutzen
In diesem Zusammenhang ist der mit der Richtlinie aufgestellte Rahmen gemeinsamer Grundsätze geeignet und zur Erreichung ihres Ziels erforderlich. Was die Verhältnismäßigkeit betrifft, steht der Aufwand, der sich aus der mit der Richtlinie eingeführten Regelung ergibt, nicht offensichtlich außer Verhältnis zu ihrem Nutzen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die von Luxemburg beanstandeten Kosten des mit der Richtlinie eingeführten und für Findel verbindlichen Konsultationsverfahrens dazu führen könnten, dass Fluggesellschaften diesen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 11621
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