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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.03.2016
- C-179/15 -
Löschungsbemühungen erfolglos: Ehemalige Daimler-Werkstatt trägt keine Verantwortung für weiterhin erscheinende Online-Anzeigen mit Bezug zu Mercedes-Benz
Markeninhaber kann lediglich Rückerstattung aller wirtschaftlichen Vorteile durch Anzeigenschaltung verlangen
Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen verantwortlich, die trotz ihrer Löschungsbemühungen weiterhin im Internet ihren Namen mit der Marke "Mercedes-Benz" in Verbindung bringen. Zudem kann Daimler von diesen Werkstätten nicht fordern, Maßnahmen zur Löschung solcher Anzeigen im Internet zu ergreifen, wenn diese nicht in Auftrag gegeben worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Együd Garage ist eine ungarische Gesellschaft, die auf den Verkauf und die Reparatur von Mercedes-Fahrzeugen spezialisiert ist. Für mehr als fünf Jahre war sie durch einen Kundendienstvertrag mit Daimler verbunden, dem deutschen Hersteller von Mercedes-Fahrzeugen und Inhaber der internationalen
Werkstatt versucht nach Vertragsablauf erfolglos Internetanzeigen mit Bezug zu "Mercedes Benz" zu löschen
Nach der Beendigung des Vertrags versuchte Együd Garage, jede Anzeige im
Daimler verlangt Beseitigung der fraglichen Anzeigen aus dem Internet
Daimler beantragte daher beim Fõvárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn), Együd Garage zur Beseitigung der fraglichen Anzeigen aus dem
Werbender trägt nach beantragter Löschung keine Verantwortung für veröffentlichte Anzeige
In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, in der eine
Daimler nicht zur beantragten Unterlassung berechtigt
Da sich Együd Garage genau in dieser Lage befindet, ist Daimler nicht berechtigt, sie gerichtlich zur Unterlassung der Online-Veröffentlichung der streitigen Anzeige zu verpflichten.
Markeninhaber kann Rückerstattung wirtschaftlicher Vorteile durch Anzeige verlangen
Der Markeninhaber kann jedoch vom Werbenden die Rückerstattung aller wirtschaftlichen Vorteile verlangen, die diesem durch die weiterhin online verfügbaren Anzeigen entstehen können, und er kann gegen die Betreiber der Websites vorgehen, die die Rechte aus seiner
Erläuterungen
* - Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt - Langenscheidt gewinnt Streit um Verwendung der Farbe "Gelb"
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014
[Aktenzeichen: I ZR 228/12]) - "Interflora": EuGH zur Nutzung von Schlüsselwörtern fremder Markennamen im Rahmen von Google AdWords ohne Zustimmung des Inhabers
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.09.2011
[Aktenzeichen: C-323/09])
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Dokument-Nr. 22297
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