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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.12.2012
- C-237/11 und C-238/11 -
EuGH erklärt Änderungen des Tagungskalenders des Europäischen Parlaments für 2012 und 2013 für nichtig
Kürzen der monatlichen Plenartagungen von jeweils vier auf jeweils zwei Plenartage nicht zulässig
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Beschlüsse des Europäischen Parlaments über den Tagungskalender des Parlaments für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig erklärt. Die beiden Plenartagungen, in die das Parlament die Plenartagung vom Oktober 2012 und vom Oktober 2013 aufgeteilt hat, können nicht jeweils für sich als monatliche Plenartagung angesehen werden.
Das Europäische
Parlament ändert Tagungskalender für die Jahre 2012 und 2013
Aufgrund zweier vom Europaabgeordneten Fox eingebrachter Änderungsanträge änderte das
Frankreich hält Änderungen mit Verweis auf Rechtsprechung des Gerichtshofs für unzulässig
Frankreich hat sich an den Gerichtshof gewandt, um diese beiden Beschlüsse des Parlaments für nichtig erklären zu lassen. Mit Unterstützung Luxemburgs macht es geltend, dass die Beschlüsse gegen die Verträge und gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstießen. Es wirft dem
In seinem Urteil erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die Beschlüsse des Europäischen Parlaments vom 9. März 2011 für nichtig.
Zusätzliche Plenartagungen an anderem Arbeitsort nur nach Abhalten von zwölf ordentlichen Plenartagungen in Straßburg zulässig
Er weist auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des Beschlusses von Edinburgh* hin, der wortgleich in die Protokolle über die Sitze der Organe übernommen wurde. Mit Urteil von 1997** hat der Gerichtshof den Zusammenhang zwischen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Sitzes des Parlaments in Straßburg und derjenigen des Parlaments für seine interne Organisation erläutert. So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringen wollten, dass der – in Straßburg festgelegte – Sitz des Parlaments den Ort darstellt, an dem in regelmäßigen Zeitabständen zwölf ordentliche Plenartagungen einschließlich derjenigen, auf denen das
Vorgesehenen Plenartagungen erfüllen Anforderungen aus Protokollen über Sitzungen der Organe nicht
Es steht fest, dass das
Vorgesehene Plenartagungen würden objektiv zu erheblicher Verkürzung der Zeit führen
Der Gerichtshof führt erstens aus, dass die angefochtenen Beschlüsse in Anbetracht ihrer Entstehungsgeschichte, des Wortlauts der ihnen zugrunde liegenden Änderungen und der Praxis des Parlaments, wie sie sich aus der Tagesordnung der Plenartagungen des Monats Oktober 2012 ergibt, objektiv zu einer erheblichen Verkürzung der Zeit führen, die das
Festgelegte Plenartagungen entsprechen hinsichtlich der Dauer nicht anderen ordentlichen monatlichen Plenartagungen
Der Gerichtshof weist zweitens darauf hin, dass zusätzliche Plenartagungen nur dann vorgesehen werden dürfen, wenn tatsächlich zwölf ordentliche Plenartagungen in regelmäßigen Zeitabständen in Straßburg abgehalten werden. Eine Plenartagung fällt nur dann in die Kategorie der „ordentlichen Plenartagungen“, wenn sie den anderen ordentlichen monatlichen Plenartagungen entspricht, die gemäß den Verträgen festgelegt wurden, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Tagungen selbst. Die in den angefochtenen Beschlüssen festgelegten Plenartagungen der Monate Oktober 2012 und Oktober 2013 entsprechen hinsichtlich ihrer Dauer nicht den anderen ordentlichen monatlichen Plenartagungen, die in diesen Beschlüssen festgelegt wurden.
Verkürzung der Plenartagung im Hinblick auf Bedeutung der Haushaltstagung nicht gerechtfertigt
Der Gerichtshof führt drittens aus, dass das
Beschlüsse über Plenarsitzungen nichtig
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass es, selbst wenn die Pluralität der Arbeitsorte tatsächlich die vom
Erläuterungen
* - Im Jahr 1992 fassten die Regierungen der Mitgliedstaaten auf dem Gipfel von Edinburgh den „Beschluss von Edinburgh“ über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften. Auf der Regierungskonferenz, die zur Annahme des Vertrags von Amsterdam geführt hat, wurde beschlossen, den Beschluss von Edinburgh den Verträgen beizufügen. Gegenwärtig wird der Wortlaut des Beschlusses von Edinburgh (Art. 1 Buchst. a) in dem dem EUV und dem AEUV jeweils beigefügten Protokoll Nr. 6 sowie in dem dem EAGV beigefügten Protokoll Nr. 3 wiedergegeben.
** - Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament (Rechtssache C-345/95). Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. September 1995 für nichtig erklärt, weil er für 1996 nicht zwölf ordentliche Plenartagungen in Straßburg festgelegt hatte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 14883
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