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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.12.2012
C-237/11 und C-238/11 -

EuGH erklärt Änderungen des Tagungskalenders des Europäischen Parlaments für 2012 und 2013 für nichtig

Kürzen der monatlichen Plenartagungen von jeweils vier auf jeweils zwei Plenartage nicht zulässig

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Beschlüsse des Europäischen Parlaments über den Tagungskalender des Parlaments für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig erklärt. Die beiden Plenartagungen, in die das Parlament die Plenartagung vom Oktober 2012 und vom Oktober 2013 aufgeteilt hat, können nicht jeweils für sich als monatliche Plenartagung angesehen werden.

Das Europäische Parlament, dessen Sitz in Straßburg festgelegt ist, ist aufgrund der Verträge verpflichtet, pro Jahr zu zwölf monatlichen Plenartagungen – einschließlich der Haushaltstagung – zusammenzutreten, ohne dass die Dauer dieser Plenartagungen vorgegeben wäre. Als Ausgleich für die im August ausfallende Plenartagung finden traditionsgemäß im Oktober zwei Plenartagungen in Straßburg statt. In der Praxis des Parlaments werden die ordentlichen Plenartagungen von vier Tagen Dauer in Straßburg abgehalten, während zusätzliche Tagungen in Brüssel stattfinden.

Parlament ändert Tagungskalender für die Jahre 2012 und 2013

Aufgrund zweier vom Europaabgeordneten Fox eingebrachter Änderungsanträge änderte das Parlament mit zwei am 9. März 2011 angenommenen Beschlüssen den Tagungskalender für die Jahre 2012 und 2013. Zum einen wurde eine der beiden viertägigen Plenartagungen vom Oktober 2012 und vom Oktober 2013 in Straßburg gestrichen. Zum anderen wurden die verbliebenen Plenartagungen in den Monaten Oktober 2012 und Oktober 2013 zweigeteilt: So waren für die Woche vom 22. bis 25. Oktober 2012 und für die Woche vom 21. bis 24. Oktober 2013 zwei einzelne Plenartagungen von jeweils zwei Tagen Dauer in Straßburg vorgesehen.

Frankreich hält Änderungen mit Verweis auf Rechtsprechung des Gerichtshofs für unzulässig

Frankreich hat sich an den Gerichtshof gewandt, um diese beiden Beschlüsse des Parlaments für nichtig erklären zu lassen. Mit Unterstützung Luxemburgs macht es geltend, dass die Beschlüsse gegen die Verträge und gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstießen. Es wirft dem Parlament insbesondere vor, die regelmäßigen Zeitabstände der Plenartagungen dadurch unterbrochen zu haben, dass es zusätzliche Tagungen in Brüssel angesetzt habe, obwohl nur elf Plenartagungen in Straßburg vorgesehen seien.

In seinem Urteil erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die Beschlüsse des Europäischen Parlaments vom 9. März 2011 für nichtig.

Zusätzliche Plenartagungen an anderem Arbeitsort nur nach Abhalten von zwölf ordentlichen Plenartagungen in Straßburg zulässig

Er weist auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des Beschlusses von Edinburgh* hin, der wortgleich in die Protokolle über die Sitze der Organe übernommen wurde. Mit Urteil von 1997** hat der Gerichtshof den Zusammenhang zwischen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Sitzes des Parlaments in Straßburg und derjenigen des Parlaments für seine interne Organisation erläutert. So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringen wollten, dass der – in Straßburg festgelegte – Sitz des Parlaments den Ort darstellt, an dem in regelmäßigen Zeitabständen zwölf ordentliche Plenartagungen einschließlich derjenigen, auf denen das Parlament die ihm durch den Vertrag zugewiesenen Haushaltsbefugnisse auszuüben hat, abzuhalten sind. Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass zusätzliche Plenartagungen nur dann an einem anderen Arbeitsort festgelegt werden können, wenn das Parlament die zwölf ordentlichen Plenartagungen in Straßburg abhält. Die Mitgliedstaaten haben dadurch, dass sie den Sitz des Parlaments in Straßburg festgelegt haben, nicht dessen interne Organisationsgewalt beeinträchtigt.

Vorgesehenen Plenartagungen erfüllen Anforderungen aus Protokollen über Sitzungen der Organe nicht

Es steht fest, dass das Parlament mit den Beschlüssen vom März 2011 von den Entwürfen der Konferenz der Präsidenten abgewichen ist, soweit es die monatlichen Plenartagungen für die Monate Oktober 2012 und Oktober 2013 betrifft. Aus diesen Beschlüssen ergibt sich, dass die für Oktober 2012 und Oktober 2013 vorgesehenen monatlichen Plenartagungen von jeweils vier Tagen durch zwei Plenartagungen von jeweils zwei Tagen ersetzt wurden. Es ist daher festzustellen, dass die in diesen Beschlüssen dergestalt für Oktober 2012 und Oktober 2013 vorgesehenen Plenartagungen nicht den sich aus den Protokollen über die Sitze der Organe ergebenden Anforderungen entsprechen.

Vorgesehene Plenartagungen würden objektiv zu erheblicher Verkürzung der Zeit führen

Der Gerichtshof führt erstens aus, dass die angefochtenen Beschlüsse in Anbetracht ihrer Entstehungsgeschichte, des Wortlauts der ihnen zugrunde liegenden Änderungen und der Praxis des Parlaments, wie sie sich aus der Tagesordnung der Plenartagungen des Monats Oktober 2012 ergibt, objektiv zu einer erheblichen Verkürzung der Zeit führen, die das Parlament seinen Debatten oder Beratungen im Oktober 2012 und Oktober 2013 widmen kann. Im Verhältnis zu den ordentlichen Plenartagungen wird die Zeit, die für die Tagungen in diesen Monaten tatsächlich zur Verfügung steht, nämlich um über die Hälfte verkürzt.

Festgelegte Plenartagungen entsprechen hinsichtlich der Dauer nicht anderen ordentlichen monatlichen Plenartagungen

Der Gerichtshof weist zweitens darauf hin, dass zusätzliche Plenartagungen nur dann vorgesehen werden dürfen, wenn tatsächlich zwölf ordentliche Plenartagungen in regelmäßigen Zeitabständen in Straßburg abgehalten werden. Eine Plenartagung fällt nur dann in die Kategorie der „ordentlichen Plenartagungen“, wenn sie den anderen ordentlichen monatlichen Plenartagungen entspricht, die gemäß den Verträgen festgelegt wurden, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Tagungen selbst. Die in den angefochtenen Beschlüssen festgelegten Plenartagungen der Monate Oktober 2012 und Oktober 2013 entsprechen hinsichtlich ihrer Dauer nicht den anderen ordentlichen monatlichen Plenartagungen, die in diesen Beschlüssen festgelegt wurden.

Verkürzung der Plenartagung im Hinblick auf Bedeutung der Haushaltstagung nicht gerechtfertigt

Der Gerichtshof führt drittens aus, dass das Parlament keine Gründe im Zusammenhang mit der Ausübung seiner internen Organisationsgewalt vorgebracht hat, die es – trotz seiner stetig wachsenden Befugnisse – rechtfertigen würden, die Dauer der beiden Plenartagungen der Monate Oktober 2012 und Oktober 2013 erheblich zu verkürzen. Insoweit ist der Gerichtshof insbesondere der Auffassung, dass aufgrund der Bedeutung, die der Haushaltstagung zukommt, die Verkürzung einer Plenartagung nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sich die Haushaltstagung in der Praxis nunmehr innerhalb kurzer Zeit abschließen lasse. Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Ausübung der Haushaltszuständigkeit durch das Parlament, die es in Plenarsitzung wahrnimmt, ein grundlegendes Element des demokratischen Lebens der Europäischen Union darstellt und daher mit der ganzen Aufmerksamkeit, Genauigkeit und Energie erfolgen muss, die eine solche Verantwortung erfordert. Die Ausübung dieser Zuständigkeit bedarf insbesondere einer öffentlichen Erörterung in Plenarsitzung, die es den Unionsbürgern ermöglicht, von den unterschiedlichen zum Ausdruck gebrachten politischen Ausrichtungen Kenntnis zu nehmen und sich damit eine politische Meinung über die Handlungen der Union zu bilden.

Beschlüsse über Plenarsitzungen nichtig

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass es, selbst wenn die Pluralität der Arbeitsorte tatsächlich die vom Parlament geschilderten Nachteile und Kosten verursachen sollte, weder Sache des Parlaments noch des Gerichtshofs ist, insoweit Abhilfe zu schaffen, sondern gegebenenfalls Sache der Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Zuständigkeit, den Sitz der Organe festzulegen. Daher sind die Beschlüsse vom 9. März 2011 für nichtig zu erklären, soweit sie für die Jahre 2012 und 2013 keine zwölf monatlichen Plenarsitzungen in Straßburg vorsehen.

Erläuterungen

* -  Im Jahr 1992 fassten die Regierungen der Mitgliedstaaten auf dem Gipfel von Edinburgh den „Beschluss von Edinburgh“ über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften. Auf der Regierungskonferenz, die zur Annahme des Vertrags von Amsterdam geführt hat, wurde beschlossen, den Beschluss von Edinburgh den Verträgen beizufügen. Gegenwärtig wird der Wortlaut des Beschlusses von Edinburgh (Art. 1 Buchst. a) in dem dem EUV und dem AEUV jeweils beigefügten Protokoll Nr. 6 sowie in dem dem EAGV beigefügten Protokoll Nr. 3 wiedergegeben.

** -  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament (Rechtssache C-345/95). Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. September 1995 für nichtig erklärt, weil er für 1996 nicht zwölf ordentliche Plenartagungen in Straßburg festgelegt hatte.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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