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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.10.2010
- C-280/08 P -
EuGH: Geldbuße gegen Deutsche Telekom wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung gerechtfertigt
Margenbeschneidung behindert grundsätzlich die Entwicklung des Wettbewerbs
Die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung auf den Märkten für Festnetz-Telefoniedienste in Deutschland verhängte Geldbuße von 12,6 Mio. Euro ist zulässig. Dies bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union.
Das Recht der Europäischen Union verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Sachverhalt
Vor der vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte in Deutschland am 1. August 1996 verfügte die
Nationales Gericht: Kommission verhängt wegen Erhebung unangemessener Entgelte zu Recht Geldbuße gegen Telekom
Die
Die
Nationales Gericht handelt bei Abweisung der Klage rechtsfehlerfrei
In seinem Urteil gelangt der Gerichtshof nach Prüfung der von der
Telekom verfügt über ausreichenden Handlungsspielraum
Zur Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung befindet der Gerichtshof, dass, auch wenn die Zwischenabnehmerentgelte für Vorleistungszugangsdienste von den nationalen Regulierungsbehörden festgesetzt wurden, das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die fragliche Praxis der Margenbeschneidung der
Eingeschränkte Wahlmöglichkeiten schädigt Verbraucher
Zur Missbräuchlichkeit der fraglichen Praxis der Margenbeschneidung bestätigt der Gerichtshof, dass diese Praxis zu den nach Unionsrecht verbotenen Fällen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gehört, ohne dass dargetan werden müsste, dass die Zwischenabnehmerentgelte oder die Endkundenentgelte für sich allein betrachtet
Prüfung, ob Preispolitik Wirtschaftsteilnehmer verdrängt
Zur Methode für den Nachweis einer missbräuchlichen Margenbeschneidung stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht und die Kommission zu Recht das Kriterium des „ebenso effizienten Wettbewerbers“ hergezogen haben, das darin besteht, zu prüfen, ob die Preispolitik des Unternehmens in beherrschender Stellung dazu führen kann, einen Wirtschaftsteilnehmer, der ebenso leistungsfähig ist wie dieses Unternehmen, vom Markt zu verdrängen, und bei dieser Prüfung nur auf die Entgelte und Kosten dieses Unternehmens und nicht auf die spezifische Lage seiner
Nachweis wettbewerbswidriger Wirkung erforderlich
In Bezug auf die Wirkungen der fraglichen Verhaltensweise schließlich befindet der Gerichtshof wie das Gericht, dass eine Praxis der Margenbeschneidung den Zugang der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 10409
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