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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.07.2008
- C-303/06 -
EuGH zum Diskriminierungsverbot in der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf: Schutz für Eltern von Behinderten
Richtlinie schützt nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern soll in Bezug auf die Natur der Diskriminierung schützen
Nicht nur Behinderte sind nach europäischem Gemeinschaftsrecht vor Diskriminierung geschützt. Auch ein Arbeitnehmer, der wegen einer Behinderung seines Kindes diskriminiert wird, ist geschützt. Das in der Richtlinie* über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf enthaltene Diskriminierungsverbot ist nicht auf Personen mit einer Behinderung beschränkt. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Frau Coleman arbeitete ab Januar 2001 als Anwaltssekretärin für eine Anwaltskanzlei in London. Im Jahr 2002 gebar sie ein behindertes Kind, dessen Gesundheitszustand eine spezialisierte und besondere Pflege erfordert, die im Wesentlichen von ihr geleistet wird.
Klägerin trägt vor, Opfer einer erzwungenen sozialwidrigen Kündigung gewesen zu sein
Am 4. März 2005 stimmte sie einer freiwilligen Entlassung zu, wodurch der Vertrag mit ihrem ehemaligen
Britisches Gericht ruft EuGH an
Unter diesen Umständen hat sich das Employment Tribunal an den Gerichtshof gewandt mit der Frage, ob die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen ist, dass sie eine unmittelbare
Richtlinie: Keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Richtlinie* den
Richtlinie soll jede Form der Diskriminierung bekämpfen und gilt nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern in Bezug auf die Natur der Diskriminierung
Der Gerichtshof führt aus, dass die Richtlinie 2000/78 zwar einige Bestimmungen enthält, mit denen speziell den Bedürfnissen behinderter Menschen Rechnung getragen werden soll, dass daraus aber nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der dort verankerte
Hinsichtlich der Beweislast erinnert der Gerichtshof daran, dass, sollte Frau Coleman Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren
Verbot der unmittelbaren Diskriminierung ist nicht auf Personen mit einer Behinderung beschränkt
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie* dahin auszulegen ist, dass das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren
Bestimmungen der Richtlinie sind nicht auf Personen beschränkt, die selbst behindert sind
In Bezug auf die Belästigung stellt der Gerichtshof die gleichen Erwägungen an und kommt zu dem Ergebnis, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie nicht auf Personen beschränkt sind, die selbst behindert sind. Wird nachgewiesen, dass ein Arbeitnehmer in der gleichen Situation wie Frau Coleman einem unerwünschten Verhalten ausgesetzt ist, das eine Belästigung darstellt, so verstößt ein solches Verhalten gegen das in der Richtlinie enthaltene Verbot der Belästigung.
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* Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/08 des EuGH vom 17.07.2008
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Dokument-Nr. 6387
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