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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.11.2011
- C-327/10 -
EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei nicht bekanntem aktuellen Wohnsitz des Beklagten
Nicht auffindbarer neuer Wohnsitz darf Kläger nicht das Recht auf gerichtliches Verfahren nehmen
Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des letzten bekannten Wohnsitzes zuständig sein, über eine Klage gegen ihn zu entscheiden. Die Unmöglichkeit, den aktuellen Wohnsitz des Beklagten ausfindig zu machen, darf dem Kläger nicht das Recht auf ein gerichtliches Verfahren nehmen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen eine tschechische
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit
Die
Gerichtliche Zuständigkeit bei nicht geklärtem Wohnsitz in Verordnung nicht ausdrücklich geklärt
In seinem Urteil führt der Gerichtshof zunächst aus, dass die Verordnung die
Bei nicht feststellbarem neuen Wohnsitz liegt gerichtliche Zuständigkeit im Mitgliedsstaat des bisherigen Wohnsitzes
Gelingt es dem nationalen Gericht jedoch nicht, den
Kläger darf Recht auf gerichtliches Verfahren nicht genommen werden
Eine solche Auslegung der Verordnung ermöglicht nämlich dem Kläger, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten, vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann. Auch kann damit vermieden werden, dass die Unmöglichkeit, den aktuellen
Zuständigkeit liegt im zugrunde liegenden Fall bei tschechischen Gerichten
Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass die tschechischen Gerichte zuständig sind, über die Klage der
Angerufene Gericht muss sicherstellen, dass alle Maßnahmen zur Auffindung des neues Wohnsitzes des Beklagten ergriffen wurden
Schließlich hat der Gerichtshof die nach tschechischem Recht in einem solchen Fall vorgesehene Möglichkeit geprüft, das Verfahren ohne Wissen des Beklagten durch Bestellung eines Prozesspflegers und Zustellung der Klage an diesen fortzusetzen. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Maßnahmen zwar die Verteidigungsrechte beeinträchtigen, eine solche Beeinträchtigung jedoch im Hinblick auf das Recht des Klägers auf einen effektiven Rechtsschutz gerechtfertigt ist. Denn ohne Bestellung eines Prozesspflegers, dem die Klage zugestellt werden kann, könnte der Kläger dieses Recht gegenüber einer Person ohne bekannten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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