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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.07.2008
- C-33/07 -
EuGH zur Beschränkung der Freizügigkeit zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Nationale Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit müssen auf das persönliche Verhalten der Bürger gestützt sein und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Dieses persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Herr Jipa verließ Rumänien am 10. September 2006, um sich nach Belgien zu begeben. Am 26. November 2006 wurde er wegen "unbefugten Aufenthalts" in Belgien auf der Grundlage eines zwischen Belgien und Rumänien geschlossenen Rückübernahme-Übereinkommens nach Rumänien zurückgeführt.
Das Ministerul Administratiei si Internelor - Directia Generala de Pasapoarte Bucuresti (Ministerium für Verwaltung und Inneres - Generaldirektion Passwesen Bukarest) reichte beim Tribunalul Dâmbovita eine Klage ein, mit der eine Verfügung erwirkt werden soll, durch die es Herrn Jipa für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren untersagt würde, sich nach Belgien zu begeben.
Vorlage des rumänischen Gerichts Tribunalul Dâmbovita an den EuGH
Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Dâmbovita dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Richtlinie über das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, der rumänischen Regelung entgegenstehen, nach der das Recht eines rumänischen Staatsangehörigen, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, insbesondere deshalb beschränkt werden darf, weil er zuvor von dort wegen "unbefugten Aufenthalts" zurückgeführt wurde.
Erläuterung des rechtlichen Umfangs der Freizügigkeit
Der Gerichtshof hebt zunächst hervor, dass Herr Jipa als rumänischer Staatsangehöriger Unionsbürger ist und sich daher auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann, insbesondere auf das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Der Gerichtshof erinnert daran, dass das Recht auf
EuGH: Freizügigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden
Jedoch besteht dieses Recht nicht uneingeschränkt, sondern darf insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit den im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden. Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, weiterhin nach ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern. Im Kontext der Gemeinschaft sind diese Anforderungen jedoch eng zu verstehen, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Gemeinschaft bestimmt werden kann.
Persönliches Verhalten des Betroffenen muss öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden
Der Gerichtshof fügt hinzu, dass eine solche Eingrenzung der Ausnahmen vom Prinzip der
Der Gerichtshof betont, dass es zwar Sache des nationalen Gerichts ist, die nötigen Feststellungen zu treffen, hebt aber für den vorliegenden Fall hervor, dass sich die rumänischen Behörden offenbar ausschließlich auf die Rückführungsmaßnahme gestützt haben, ohne dass eine spezielle Beurteilung des persönlichen Verhaltens von Herrn Jipa stattgefunden hätte oder auf irgendeine von seiner Person ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Bezug genommen worden wäre.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass das Gemeinschaftsrecht nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, insbesondere deshalb beschränkt werden darf, weil er zuvor von dort wegen "unbefugten Aufenthalts" zurückgeführt wurde, sofern diese
Der Gerichtshof fügt hinzu, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, festzustellen, ob dies bei dem Sachverhalt, mit dem es befasst ist, der Fall ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/08 des EuGH vom 10.07.2008
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Dokument-Nr. 6347
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