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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.05.2017
- C-339/15 -
Ausnahmsloses Werbeverbot für Zahnärzte mit Unionsrecht unvereinbar
Formen und Modalitäten der verwendeten Kommunikationsinstrumente dürfen aber zum Schutz der öffentlichen Gesundheit eingeschränkt werden
Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Würde des Zahnarztberufs können es allerdings rechtfertigen, die Formen und Modalitäten der von Zahnärzten verwendeten Kommunikationsinstrumente einzugrenzen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Herr Vanderborght, ein in Belgien niedergelassener
Belgisches Recht verbietet ausnahmslos jede Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung
Aufgrund einer Beschwerde des Verbond der Vlaamse tandartsen, eines zahnärztlichen Berufsverbands, wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen Herrn Vanderborght eingeleitet. Das belgische Recht verbietet nämlich ausnahmslos jede
Zahnarzt sieht in belgischer Regelung Verstoß gegen das Unionsrecht
Herr Vanderborght führt zu seiner Entlastung an, dass die fraglichen belgischen Regelungen gegen das
Dienstleistungsfreiheit steht ausnahmslosem Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung entgegen
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Rechtsvorschriften entgegensteht, die - wie die belgischen Rechtsvorschriften - jede Form kommerzieller Kommunikation auf elektronischem Weg zur
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann zum Schutz der Patienten gerechtfertigt sein
Der Gerichtshof lässt die Ziele der in Rede stehenden Rechtsvorschriften, d.h. den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde des Zahnarztberufs, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gelten, die eine
Von Zahnärzten verwendete Kommunikationsinstrumente dürfen eingeschränkt werden
Der Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass ein allgemeines und absolutes Verbot jeglicher
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Zahnarzt darf mit Vorher-Nachher-Abbildungen werben
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.05.2013
[Aktenzeichen: 13 U 160/12]) - Zahnreinigung für 19 Euro/Bleaching für 149 Euro: Zahnarztwerbung bei Groupon und Daily Deal ist wettbewerbswidrig
(Landgericht Köln, Urteil vom 21.06.2012
[Aktenzeichen: 31 O 25/12])
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Dokument-Nr. 24210
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