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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.12.2014
C-364/13 -

Unbefruchtete Eizellen, die sich nicht zum Menschen entwickeln können, sind nicht als "menschlicher Embryo" einzustufen

EuGH definiert Begriff des "menschlichen Embryos" für Verwendung von Eizellen zu patentfähigen industriellen oder kommerziellen Zwecken

Ein Organismus, der sich nicht zu einem Menschen entwickeln kann, ist kein menschlicher Embryo im Sinne der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen. Daher ist die Verwendung eines solchen Organismus zu industriellen oder kommerziellen Zwecken grundsätzlich patentierbar. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen* sieht vor, dass die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken nicht patentierbar ist. Nach dem Urteil "Brüstle" des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2011 umfasst der Begriff "menschlicher Embryo" unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthenogenese** zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind, da solche Eizellen wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo geeignet sind, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.

Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH Definition eines "menschlichen Embryos"

Der High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) ist mit einem Rechtsstreit zwischen der International Stem Cell Corporation (ISCO) und dem britischen Patentamt befasst worden, in dem es um die Patentierbarkeit von Verfahren zur Verwendung von menschlichen Eizellen geht, die im Wege der Parthenogenese aktiviert worden sind. Er fragt den Gerichtshof, ob sich der Begriff "menschlicher Embryo" in der Auslegung durch das Urteil "Brüstle" auf Organismen beschränke, die geeignet seien, den Entwicklungsprozess in Gang zu setzen, der zur Entstehung eines Menschen führe. Er führt hierzu aus, nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse könnten sich Organismen wie die, die Gegenstand der Patentanmeldungen seien, in keinem Fall zu einem Menschen entwickeln.

Unbefruchtete menschliche Eizelle muss zur Einstufung als "menschlicher Embryo" zwingend Fähigkeit zur Entwicklung zum Menschen besitzen

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass eine unbefruchtete menschliche Eizelle, um als "menschlicher Embryo" eingestuft werden zu können, zwingend die inhärente Fähigkeit haben muss, sich zu einem Menschen zu entwickeln. Infolgedessen reicht die bloße Tatsache, dass eine menschliche Eizelle, die im Wege der Parthenogenese aktiviert worden ist, einen Entwicklungsprozess beginnt, nicht aus, um sie als "menschlichen Embryo" betrachten zu können. Hätte eine solche Eizelle hingegen die inhärente Fähigkeit, sich zu einem Menschen zu entwickeln, müsste sie in jedem Stadium ihrer Entwicklung wie eine befruchtete menschliche Eizelle behandelt werden. Insoweit muss das britische Gericht prüfen, ob die Organismen, die Gegenstand der Anmeldungen von ISCO sind, im Licht der von der internationalen medizinischen Wissenschaft als hinreichend erprobt und anerkannt angesehenen Kenntnisse die inhärente Fähigkeit haben, sich zu einem Menschen zu entwickeln.

Erläuterungen

* -  Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213, S. 13).

** -  Die Parthenogenese besteht aus der durch eine Reihe chemischer und elektrischer Techniken eingeleiteten Aktivierung einer Oozyte ohne Spermien; der dadurch entstehende Organismus wird als "Parthenote" bezeichnet.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2015, Seite: 156
GRUR 2015, 156

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Dokument-Nr.: 20374 Dokument-Nr. 20374

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