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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.01.2008
- C-37/06, C-58/06 -
Subvention von Tiertransporten nur bei Einhaltung tierschutzrechtlicher Bedingungen
Europäischer Gerichtshof bestätigt Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche Tierschutzbestimmungen nur dann zum Verlust einer Exportsubvention führen, wenn sich dieser Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat. Er hat damit die Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg aus dem Jahre 2004 (Urteil vom 10.11.2004, IV 80/02) bestätigt, die vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 25.10.2005, VII R 75/04) zunächst wegen Verstoßes gegen Bundes- und Gemeinschaftsrechts aufgehoben worden war.
Die Firma F. hatte lebende Rinder in den Libanon ausgeführt und für diesen Export beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Zahlung von Ausfuhrerstattungen in Höhe von rund 10.000 € beantragt. Ausfuhrerstattungen sind Subventionen der Europäischen Gemeinschaft, die Firmen gezahlt werden, wenn diese bestimmte landwirtschaftliche Produkte in Drittländer ausführen und dadurch den europäischen Markt entlasten. Das Gemeinschaftsrecht schreibt vor, dass Tiertransporte für eine Ruhepause von 24 Stunden an einem zugelassenen Aufenthaltsort zu unterbrechen sind. In dem vom Finanzgericht Hamburg zu entscheidenden Fall setzte der Tiertransporteur auf Anweisung des Veterinärs den Transport bereits nach einer Ruhezeit von 20 Stunden fort. Der Veterinär hatte zuvor geprüft, dass die Tiere im Sinne der Tierschutzbestimmungen transportfähig sind.
Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas versagte dem Exporteur gleichwohl die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Es folgte damit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der mit Urteil vom 25.10.2005 (VII R 75/04) entschieden hatte, dass ein Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Tierschutzvorschrift zwingend und automatisch den Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung zur Folge habe, insoweit komme es weder auf die Schwere oder die Folgen des Verstoßes noch darauf an, ob den Transporteur ein Verschulden treffe.
Der Europäische Gerichtshof, der in der Folge vom Finanzgericht Hamburg um Vorabentscheidung angerufen worden war, hat nunmehr die Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg bestätigt und klargestellt, dass einem Exporteur die Ausfuhrerstattung nicht versagt werden darf, wenn der Transporteur gemeinschaftsrechtliche Tierschutzvorschriften unvorhersehbar und nicht vorwerfbar übertreten hat und zugleich feststeht, dass das Wohlbefinden der Tiere durch diesen Verstoß nicht beeinträchtigt worden ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des FG Hamburg vom 25.01.2008
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Dokument-Nr. 5498
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