wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 01.01.2008
C-380/05 -

Zuteilung von Funkfrequenzen an Fernsehsender in Italien verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht

Klage von Centro Europa 7 Srl erfolgreich

Das Rundfunksystem in Italien verstößt gegen EU-Recht. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor. Die derzeitige Regelung missachtet den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit und stellt nicht auf objektive, transparente, nichtdiskriminierende und angemessene Auswahlkriterien ab. Die etablierten Sender (die öffentlich-rechtliche RAI und die Silvio Berlusconi gehörende Mediaset) werden durch das jetzige System bevorzugt. Geklagt hatte der Medienkonzern Centro Europa 7.

Centro Europa 7 Srl ist eine im Fernsehrundfunksektor tätige Gesellschaft. 1999 erhielt sie von den zuständigen italienischen Behörden eine Konzession, die sie ermächtigte, auf nationaler Ebene in analoger Technik zu senden, doch war sie dazu aufgrund der fehlenden Zuteilung von Funkfrequenzen nie in der Lage.

Eine Klage von Centro Europa 7 auf Anerkennung ihres Rechts auf Zuteilung von Funkfrequenzen sowie auf Ersatz des erlittenen Schadens wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Der Consiglio di Stato, bei dem die Rechtssache nunmehr anhängig ist, befragt den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Kriterien für die Vergabe von Funkfrequenzen für die Tätigkeit auf dem Fernsehrundfunkmarkt.

Das vorlegende Gericht betont, dass der nationale Zuteilungsplan für Funkfrequenzen in Italien im Wesentlichen wegen der Gesetzgebung, die es den tatsächlichen Inhabern von Funkfrequenzen gestattet habe, ihre Sendungen ungeachtet der Rechte der neuen Konzessionsinhaber fortzusetzen, nie durchgeführt worden sei. Die aufeinanderfolgenden Gesetze, die eine Übergangsregelung auf Dauer hätten fortbestehen lassen, hätten zur Folge gehabt, dass die für die Zuteilung an Inhaber von Konzessionen für analoge Technik bestimmten Funkfrequenzen nicht freigegeben worden seien und dass andere Betreiber daran gehindert worden seien, sich am Versuchsbetrieb des digitalen Fernsehens zu beteiligen.

Italienische Zuteilungsregelung bevorzugt die etablierten Sender

Der Gerichtshof legt dar, dass die aufeinanderfolgende Anwendung der Übergangsregelungen, die in den nationalen Rechtsvorschriften zugunsten der bestehenden Kanäle geschaffen wurden, dazu geführt hat, Betreibern, die nicht über Sendefrequenzen verfügen, den Zugang zum Markt zu versperren. Die nur für die bestehenden Kanäle vorgesehene Allgemeingenehmigung für die Tätigkeit auf dem Markt der Rundfunkdienstleistungen hat diese restriktive Wirkung noch verstärkt. Diese Regelungen hatten zur Folge, die Strukturen des nationalen Marktes zu verfestigen und die Position der bereits auf diesem Markt aktiven nationalen Betreiber zu schützen.

Diese Regelung, mit der die Zahl der Betreiber im nationalen Hoheitsgebiet beschränkt wird, ließe sich mit im Interesse der Allgemeinheit liegenden Gründen rechtfertigen, doch müsste sie dann – wie im neuen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste niedergelegt – auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien ausgestaltet werden.

Demzufolge kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Zuteilung von Funkfrequenzen an eine begrenzte Zahl bestehender Betreiber ohne Berücksichtigung der genannten Kriterien gegen die Grundsätze des Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit sowie die im NGR niedergelegten Grundsätze verstößt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/08 des EuGH vom 31.01.2008

Aktuelle Urteile aus dem EU-Recht | Rundfunkrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5533 Dokument-Nr. 5533

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5533

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?