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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.05.2014
C-42/12 -

EuGH erklärt Richtlinie für grenz­überschreitenden Informations­aus­tausch bei Verkehrsdelikten für nichtig

Wirkungen der Richtlinie wird für begrenzten Zeitraum weiter aufrechterhalten

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Richtlinie über den grenz­überschreitenden Austausch von Informationen über die Straßen­verkehrs­sicherheit gefährdende Verkehrsdelikte für nichtig erklärt. Die Wirkungen der Richtlinie werden jedoch für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr aufrechterhalten.

Am 19. März 2008 legte die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie vor, mit der im Wesentlichen der Informationsaustausch über bestimmte, die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte sowie deren grenzübergreifende Ahndung erleichtert werden sollte. Dieser Vorschlag wurde auf die Zuständigkeit der Union für die Verkehrssicherheit* gestützt. Am 25. Oktober 2011 erließen das Parlament und der Rat die Richtlinie 2011/82**, legten ihr jedoch als Rechtsgrundlage die Zuständigkeit der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit*** zugrunde. Da die Kommission der Ansicht war, dass die Richtlinie auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei, hat sie beim Gerichtshof Nichtigkeitsklage erhoben.

Richtlinie legt Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für Verkehrsdelikte fest

Die Richtlinie legt für acht Straßenverkehrsdelikte (Geschwindigkeitsübertretungen, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, Überfahren eines roten Lichtzeichens, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren unter Drogeneinfluss, Nichttragen eines Schutzhelms, unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens und rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons beim Fahren) ein Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Die Mitgliedstaaten können somit in anderen Mitgliedstaaten auf die nationalen Fahrzeugzulassungsdaten zugreifen, um die Person festzustellen, die für das Delikt haftbar ist.

Hauptsächliches Ziel der Richtlinie ist Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Ziel sowie der Inhalt der Richtlinie zu untersuchen sind, um zu entscheiden, ob diese auf der Grundlage der polizeilichen Zusammenarbeit wirksam erlassen werden konnte. Was die Zielsetzung der Richtlinie anbelangt, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das hauptsächliche oder überwiegende Ziel der Richtlinie die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist: Mit der Richtlinie wird zwar ein System für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte eingeführt, doch wird dieses System gerade geschaffen, damit die Union das Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit verfolgen kann. Zum Inhalt der Richtlinie stellt der Gerichtshof fest, dass das System für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Instrument darstellt, mit dem sie das Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit verfolgt. Maßnahmen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit gehören nämlich zur Verkehrspolitik. Der Gerichtshof folgert daraus, dass die Richtlinie sowohl ihrem Ziel als auch ihrem Inhalt nach eine Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit darstellt und deshalb auf dieser Grundlage hätte erlassen werden müssen.

Richtlinie steht nicht unmittelbar im Zusammenhang mit Zielen der polizeilichen Zusammenarbeit

Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass die Richtlinie nicht unmittelbar im Zusammenhang mit den Zielen der polizeilichen Zusammenarbeit steht, da diese zum einen die Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen und zum anderen die Verhütung von Kriminalität, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit betreffen.

Aufrechterhaltung der Wirkungen der Richtlinie vorerst gerechtfertigt

Nachdem der Gerichtshof somit entschieden hat, die Richtlinie aus diesen Gründen für nichtig zu erklären, prüft er, wie von der Kommission erbeten, die zeitlichen Wirkungen dieser Nichtigerklärung. Hierzu stellt er fest, dass sich die Nichtigerklärung der Richtlinie ohne Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen angesichts der Bedeutung, die der Verfolgung der in ihr genannten Ziele bei der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zukommt, negativ auf die Verwirklichung der Verkehrspolitik der Union auswirken könnte. Darüber hinaus berücksichtigt der Gerichtshof, dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht am 7. November 2013 abgelaufen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichtshofs gewichtige Gründe der Rechtssicherheit die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Richtlinie, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die ein Jahr ab dem Tag der Urteilsverkündung nicht überschreiten darf, eine neue, auf die geeignete Rechtsgrundlage (nämlich die Verkehrssicherheit) gestützte Richtlinie in Kraft tritt.

Erläuterungen

* -  Art. 71 Abs. 1 Buchst. c EG, jetzt Art. 91 Abs. 1 Buchst. c AEUV.

** -  Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 288, S. 1).

*** -  Art. 87 Abs. 2 AEUV.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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