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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.12.2017
- C-434/16 -
Prüfling hat Anspruch auf Auskunft über schriftliche Antworten sowie über Antwort-Anmerkungen des Prüfers nach berufsbezogener Prüfung
Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüflings dar
Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüflings dar, hinsichtlich deren er grundsätzlich ein Auskunftsrecht hat. Es dient nämlich dem mit dem Unionsrecht verfolgten Ziel, den Schutz des Rechts auf Privatsphäre natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung von sie betreffenden Daten sicherzustellen, dem Prüfling ein solches Recht zu gewähren.
Gemäß einer Unionsrichtlinie* sind
Nationales Gericht hält Prüfungsarbeiten nicht für personenbezogene Daten
Vor dem Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) geht Herr Nowak gegen die Entscheidung des irischen Datenschutzbeauftragten vor, der zufolge es sich bei Prüfungsarbeiten im Allgemeinen nicht um
Prüfling ist in berufsbezogener Prüfung als natürliche Person anzusehen
In seinem Urteil hebt der Gerichtshof als Erstes hervor, dass ein Prüfling in einer berufsbezogenen
Schriftliche Antworten eines Prüflings in berufsbezogener Prüfung stellen Informationen über den Prüfling dar
Als Zweites prüft der Gerichtshof, ob die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen
Antworten spiegeln Kenntnisstand und Kompetenzniveau des Prüflings wider
Der Inhalt dieser Antworten spiegelt nämlich den Kenntnisstand und das Kompetenzniveau des Prüflings in einem bestimmten Bereich sowie gegebenenfalls seine Gedankengänge, sein Urteilsvermögen und sein kritisches Denken wider. Des Weiteren zielt die Sammlung dieser Antworten darauf ab, die beruflichen Fähigkeiten des Prüflings und seine Eignung zur Ausübung des betreffenden Berufs zu beurteilen. Schließlich kann sich die Verwendung dieser Informationen, die insbesondere im Erfolg oder Scheitern des Prüflings der in Rede stehenden
Auch Anmerkungen des Prüfers stellen Informationen über Prüfling dar
Was die Anmerkungen des Prüfers zu den Antworten des Prüflings angeht, ist festzustellen, dass diese - ebenso wie die Antworten des Prüflings in der
Die Einordnung der von dem Prüfling in einer berufsbezogenen
Unrechtmäßiger Zugang Dritter zu Daten muss vermieden
Eine andere Entscheidung hätte nämlich zur Folge, dass bei diesen Antworten und Anmerkungen die Grundsätze und Garantien im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten gänzlich unbeachtet blieben. Ein Prüfling hat jedoch u.a. ein auf dem Schutz seiner Privatsphäre aufbauendes berechtigtes Interesse daran, dem widersprechen zu können, dass die von ihm in der betreffenden
Recht auf Berichtigung unter bestimmten Voraussetzungen denkbar
Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte auf
EuGH verweist auf Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre
Soweit die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen
Rechte auf Auskunft erstreckt sich nicht auf nicht-personenbezogene Daten des Prüflings
Der Gerichtshof stellt schließlich klar, dass sich diese Rechte auf
Erläuterungen
* - Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 25316
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