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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 27.02.2014
- C-454/12 und C-455/12 -
Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für Taxen und Mietwagen mit Fahrerstellung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
Unterschiedliche Besteuerung bei Fahrten unter identischen Voraussetzungen jedoch ausgeschlossen
Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen. Eine unterschiedliche Besteuerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchgeführt werden, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Das Unionsrecht* gestattet den Mitgliedstaaten, auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.
Deutscher Gesetzgeber sieht unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigten Steuersatz vor
In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen ermäßigten Steuersatz von 7 % für die Beförderung von Personen mit Taxen vorgesehen**, sofern die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
Deutsche Unternehmen beanspruchen ebenfalls ermäßigten Steuersatz für die von ihnen angebotenen Krankentransporte
Zwei deutsche Unternehmen, die Mietwagen mit Fahrergestellung anbieten, haben den Bundesfinanzhof (Deutschland) angerufen, weil sie der Auffassung sind, dass ihre Beförderungsleistungen im Nahverkehr, genau wie bei Taxen, nicht dem normalen Mehrwertsteuersatz (16 % für die Jahre 2003 bis 2006 und 19 % für das Jahr 2007) unterworfen werden dürften. Diese Leistungen betrafen u. a. den
Bundesfinanzhof äußert Zweifel an Vereinbarkeit einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung mit dem Unionsrecht
Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass in Deutschland sowohl die Beförderung per
Unionsrecht steht Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze grundsätzlich nicht entgegen
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht (insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität) der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze (eines ermäßigten und des normalen Steuersatzes) auf die Beförderung von Personen im Nahverkehr zum einen per
1. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen diese beiden Beförderungsarten unterliegen, muss die Beförderung per
2. Diese Unterschiede müssen einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers für eine dieser Beförderungsarten haben. Es ist Sache des Bundesfinanzhofs, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in den bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten erfüllt sind.
Grundsatz steuerlicher Neutralität steht abweichender steuerlicher Behandlung beider Beförderungsarten nicht entgegen
Zur ersten Voraussetzung führt der Gerichtshof aus, dass die von den Taxiunternehmen erbrachten Leistungen als gesonderte Leistungen qualifiziert werden können, wenn diese Unternehmen, im Unterschied zu Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung, eine Betriebspflicht übernehmen müssen, die es ihnen verbietet, eine Beförderung in Erwartung insbesondere einer profitableren Fahrt abzulehnen oder Situationen gewinnbringend zu nutzen, in denen sie ein vom offiziellen Tarif abweichendes Beförderungsentgelt verlangen könnten. Unter solchen Umständen könnte die Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per
Sondervereinbarung kann zur Unzulässigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen
Dagegen steht das Unionsrecht der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze auf die Beförderung von Personen im Nahverkehr zum einen per
Unterschiedlicher Mehrwertsteuersatz für identische Leistungen ungerechtfertigt
Der Gerichtshof hält die Anwendung eines unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes für ausgeschlossen, wenn das Beförderungsentgelt in einer solchen Vereinbarung festgelegt ist und in gleicher Weise für die Taxiunternehmen und die Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung gilt, wenn die Vereinbarung für beide Beförderungsarten lediglich die Pflicht zur tatsächlichen Durchführung des Transports vorsieht und wenn die Taxiunternehmen somit im Rahmen der Vereinbarung nicht den außerhalb dieser Vereinbarung für sie geltenden besonderen rechtlichen Anforderungen unterliegen.
Erläuterungen
* - Insbesondere die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
** - Für die Jahre 2003 bis 2007, um die es in den Rechtssachen geht.
*** - Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 17781
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