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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.02.2014
- C-466/12 -
Verlinkungen auf Zeitungsartikel verstoßen nicht gegen das Urheberrecht
Internetseite darf Hyperlinks auf geschützte Werke ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber enthalten
Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Auf der Internetseite der Zeitung Göteborgs-Posten wurden von mehreren schwedischen Journalisten verfasste Presseartikel frei zugänglich veröffentlicht. Retriever Sverige, ein schwedisches Unternehmen, betreibt eine Internetseite, auf der für ihre Kunden anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) zu Artikeln bereitgestellt werden, die auf anderen Internetseiten, u. a. der Seite der Göteborgs-Posten, veröffentlicht sind. Retriever Sverige hat bei den betroffenen Journalisten jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Seite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikeln eingeholt.
Nationales Gericht legt EuGH Frage nach möglichem Urheberrechtsverstoß vor
Das Svea hovrätt (Rechtsmittelgericht Svea, Schweden) hat sich an den Gerichtshof gewandt und ihm die Frage vorgelegt, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt*. Wenn ja, wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber Hyperlinks zu setzen. Nach dem Unionsrecht haben Urheber nämlich das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Bereitstellung anklickbarer Links zu geschützten Werken kann "Handlung der Wiedergabe" im Sinne der EU-Richtlinie darstellen
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass eine Handlung der Wiedergabe vorliegt, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. Eine solche Handlung ist nämlich definiert als öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in der Weise, dass die Öffentlichkeit dazu Zugang hat (auch wenn sie diese Möglichkeit nicht nutzt). Darüber hinaus können die potenziellen Nutzer der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite als Öffentlichkeit angesehen werden, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist.
Zuwiderhandlungen durch Bereitstellungen von Links entstehen nur bei Wiedergabe von Beiträgen an ein "neues Publikum"
Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richten muss, d. h. an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Nach Auffassung des Gerichtshofs fehlt es im Fall der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite an einem solchen „neuen Publikum“. Da die auf der Seite der Göteborgs-Posten angebotenen Werke frei zugänglich waren, sind die Nutzer der Seite von Retriever Sverige nämlich als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen, als sie die Veröffentlichung der Artikel auf der Seite der Göteborgs-Posten erlaubten. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Internetnutzer, die den Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite von Retriever Sverige erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt.
Verweis auf geschützte Werke über Hyperlinks ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber hier zulässig
Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Hyperlinks dürfen nicht ursprünglich festgelegte beschränkende Maßnahmen für Leserschaft umgehen
Dies wäre jedoch anders, wenn ein
Mitgliedstaaten dürfen keinen weitergehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten festlegen
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weitergehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.
Erläuterungen
* - Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 74 ITRB 2014, 74 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 260 MMR 2014, 260 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 759 NJW 2014, 759 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2014, Seite: 289 ZUM 2014, 289
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Dokument-Nr. 17689
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