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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 24.09.2019
- C-507/17 -
Google muss Auslistung persönlicher Daten nicht weltweit sicherstellen
Löschung von Daten muss nicht in allen Versionen der Suchmaschine erfolgen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine nicht verpflichtet ist, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen. Er ist jedoch verpflichtet, sie in allen mitgliedstaatlichen Versionen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem Mitgliedstaat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.
Mit Beschluss vom 10. März 2016 verhängte die Präsidentin der Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) eine Sanktion von 100.000 Euro gegen die
Google verweigert Auslistung für sämtliche Domains ihrer Suchmaschine
Die
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Der Conseil d’État hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen er wissen will, ob die Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten* dahin auszulegen sind, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine, nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen oder nur in der Version für den Mitgliedstaat, in dem der Auslistungsantrag gestellt wurde, vorzunehmen hat.
EuGH bejaht grundsätzliche Pflicht zur Auslistung
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass er bereits entschieden hat, dass der Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Websites mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Websites nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Websites als solche rechtmäßig ist (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 13.05.2014 - C-131/12 -).
Tätigkeiten von Google in Frankreich fallen in Anwendungsbereich der Unionsvorschriften über Schutz personenbezogener Daten
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Niederlassung, die die
Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist kein uneingeschränktes Recht
In einer globalisierten Welt kann der Zugriff von Internetnutzern, insbesondere derjenigen, die sich außerhalb der Union befinden, auf die Listung eines Links, der zu Informationen über eine Person führt, deren Interessenschwerpunkt in der Union liegt, auch innerhalb der Union unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf diese Person haben, so dass mit einer weltweiten Auslistung das Schutzziel des Unionsrechts vollständig erreicht werden könnte. Zahlreiche Drittstaaten kennen jedoch kein Auslistungsrecht oder verfolgen bei diesem Recht einen anderen Ansatz. Auch ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Zudem kann die Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und der Informationsfreiheit der Internetnutzer andererseits weltweit sehr unterschiedlich ausfallen.
Keine Pflicht zur Auslistung für nicht mitgliedstaatliche nationale Versionen der Suchmaschine
Aus den Vorschriften ergibt sich jedoch nicht, dass der Unionsgesetzgeber eine solche Abwägung in Bezug auf die Reichweite einer Auslistung über die Union hinaus durchgeführt hätte oder dass er entschieden hätte, den in diesen Bestimmungen verankerten Rechten des Einzelnen eine Reichweite zu verleihen, die über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hinausgeht. Es ergibt sich daraus auch nicht, dass er einem Wirtschaftsteilnehmerwie der
Google muss Auslistung nicht in allen Versionen der Suchmaschine vornehmen
Der Gerichtshof schließt daraus, dass nach derzeitigem Stand ein Suchmaschinenbetreiber, der einem Auslistungsantrag der betroffenen Person "gegebenenfalls auf Anordnung einer Aufsichts- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats - stattgibt, nicht aus dem Unionsrecht verpflichtet ist, eine solche Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.
Suchmaschinenbetreiber muss wirkungsvollen Schutz der Grundrechte betroffener Person sicherstellen
Das Unionsrecht verpflichtet den Suchmaschinenbetreiber jedoch, eine solche Auslistung in allen mitgliedstaatlichen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen und hinreichend wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um einen wirkungsvollen Schutz der Grundrechte der betroffenen Person sicherzustellen. Eine solche Auslistung muss daher erforderlichenfalls von Maßnahmen begleitet sein, die es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste mittels einer Nicht-EU-Version der Suchmaschine auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind. Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob die von der
Nationale Gesetzgeber dürfen Suchmaschinenbetreiber Pflicht zur Auslistung in allen Versionen der Suchmaschine auferlegen
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass nach derzeitigem Stand das Unionsrecht zwar keine Auslistung in allen Versionen der Suchmaschine vorschreibt, doch verbietet es dies auch nicht. Daher bleiben die Behörden eines Mitgliedstaats befugt, anhand von nationalen Schutzstandards für die Grundrechte eine Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits vorzunehmen und nach erfolgter Abwägung gegebenenfalls dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.
Erläuterungen
* - Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) und Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1 und Berichtigungen im ABl. 2016, L 314, S. 72 und ABl. 2018, L 127, S. 2).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27888
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