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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.07.2013
- C-523/11 und C-585/11 -
Gewährung von Ausbildungsförderung für Studium in anderem Mitgliedstaat darf nicht von Wohnsitzerfordernis abhängig sein
Deutsche BAföG-Regeln für Auslandsstudium verstoßen gegen EU-Recht
Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat nicht allein davon abhängig machen, dass der Antragsteller vor Studienbeginn drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland gewohnt hat. Ein solches Erfordernis birgt die Gefahr des Ausschlusses von Studierenden mit hinreichenden anderen sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen an die deutsche Gesellschaft. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
In
Deutsche Gerichte erbitten Entscheidung des EuGH über möglichen Verstoß der Regelung über das Wohnsitzerfordernis gegen das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit
Zwei deutsche Gerichte möchten vom Gerichtshof wissen, ob dieses Erfordernis eines dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitzes gegen das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit verstößt. Die bei diesen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten betreffen zwei deutsche Studierende, denen die Finanzierung ihres kompletten Studiums im
Wohnsitzerfordernis steht Unionsbürgerschaft und Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit entgegenstehen
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass einer nationalen Regelung wie der in
Nationale Regelungen dürfen Freizügigkeit nicht ungerechtfertigt beschränken
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Mitgliedstaat, wenn er ein System vorsieht, nach dem Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine
Deutsche Regierung: Erfordernis eines Mindestmaßes an Integration für Leistungsanspruch soll Staat vor übermäßiger wirtschaftlicher Belastung bewahren
Die deutsche Regierung hat im vorliegenden Fall geltend gemacht, dass das Erfordernis eines dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitzes gerechtfertigt sei, da es gewährleiste, dass die
Fragliche Erfordernis laut EuGH zu allgemein und einseitig
Der Gerichtshof sieht es zwar als legitim an, dass ein Mitgliedstaat nur Studierende fördert, die eine hinreichende Integration in die Gesellschaft dieses Staates nachgewiesen haben, doch ist das fragliche Erfordernis zu allgemein und einseitig und geht somit über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus.
Studierende ohne ausreichendes Wohnsitzerfordernis mit genügend Verbundenheit zur deutschen Gesellschaft würden zu Unrecht von Förderung ausgeschlossen
Dieses Erfordernis birgt nämlich die Gefahr, dass Studierende, die zwar unmittelbar vor Beginn des Auslandsstudiums nicht drei Jahre lang ihren
Erläuterungen
* - § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz, BAföG) in der zum 1. Januar 2008 durch das 22. Gesetz zur Änderung des BAföG geänderten Fassung (BGBl. I S. 3254).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 05.10.2011
[Aktenzeichen: 3 A 2877/10] - Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.11.2011
[Aktenzeichen: 5 K 1480/10]
- BAföG: Auch ständig im europäischen Ausland lebende Deutsche können Anspruch auf BAföG haben
(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28.01.2010
[Aktenzeichen: 6 K 2465/08]) - BAföG nur für Studium innerhalb der EU
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.01.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 19.11]) - Kinder von Grenzgängern dürfen nicht von finanziellen Beihilfen für das Hochschulstudium in Luxemburg ausgeschlossen werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.06.2013
[Aktenzeichen: C-20/12])
Jahrgang: 2013, Seite: 2879 NJW 2013, 2879
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Dokument-Nr. 16310
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